Drittstaatsanbieter, die sich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen wollen, können sich beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) ausschließlich online registrieren. Sie erhalten eine Registrierungsnummer und sind verpflichtet, vierteljährliche Umsatzsteuererklärungen bis zum letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum (Kalendervierteljahr) folgenden Monats elektronisch abzugeben. Getrennt nach Mitgliedstaaten sind der Gesamtumsatz (ohne Steuer), der angewandte Steuersatz und der Steuerbetrag anzugeben. Die Beträge sind einheitlich in EUR auszuweisen. Die Gesamtsteuerschuld ist bis zum gleichen Tag auf das vom Bundeszentralamt für Steuern benannte Bankkonto zu überweisen.

 
Praxis-Beispiel

Besteuerung von Drittstaatsanbietern

Der in Israel ansässige Anbieter von Bannerwerbung und Fotodateien erbringt Umsätze an Unternehmer und Nichtunternehmer in der EU. Er hat sich online beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen und ist im Besitz einer Registrierungsnummer. Im 3. Kalendervierteljahr 2021 tätigt er

  • Umsätze aus der Bannerwerbung an Abnehmer mit USt-IdNr. i. H. v. 30.000 EUR und
  • Umsätze aus dem Download von Fotodateien an Nichtunternehmer
  • in Frankreich i. H. v. 240,00 EUR (200 EUR + 20 % USt)
  • in Deutschland i. H. v. 476,00 EUR (400 EUR + 19 % USt)
  • in Österreich i. H. v. 360,00 EUR (300 EUR + 20 % USt).

In seiner online bis zum 31.10.2021 abzugebenden Steuererklärung sind nur die Umsätze an Nichtunternehmer – getrennt nach den 3 Mitgliedstaaten – zu erfassen. Danach ergibt sich eine Gesamtsteuerschuld von 176 EUR Umsatzsteuer, die auf das Konto des Bundeszentralamts für Steuern abzuführen ist.

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