Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen folgen den allgemeinen Besteuerungsprinzipien von sonstigen Leistungen. Eine Sonderregelung gilt für Leistungen an in der EU ansässige nichtsteuerpflichtige Abnehmer und für die Leistungen der im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer, wenn diese an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden.[1]

Aus der Sicht des im Inland ansässigen E-Commerce-Anbieters gilt damit zunächst Folgendes:

  • Abrechnung an Leistungsempfänger im Inland: Leistung unterliegt im Inland mit dem Normalsatz der Umsatzsteuer (derzeit 19 %), Rechtsgrundlage § 3  a Abs. 5 UStG für nichtunternehmerisch tätige bzw. § 3 a Abs. 2 UStG für unternehmerisch tätige Kunden;
  • Abrechnung an unternehmerisch tätige Leistungsempfänger im Ausland: Leistung ist im Inland nicht steuerbar, Rechtsgrundlage § 3 a Abs. 2 UStG; bei im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsefängern mit Hinweis auf deren Steuerschuld (reverse charge);
  • Abrechnung an nichtunternehmerisch tätige Leistungsempfänger mit Ansässigkeit im übrigen Gemeinschaftsgebiet: Leistung unterliegt im Ansässigkeitsstaat des EU-Kunden der Besteuerung, Rechtsgrundlage: § 3 a Abs. 5 UStG; Ausnahme: Bagatellregelung ab 1.1.2019;
  • Abrechnung an nichtunternehmerisch tätige Leistungsempfänger mit Ansässigkeit im Drittlandsgebiet: Leistung im Inland nicht steuerbar, Rechtsgrundlage § 3 a Abs. 5 UStG.
[1]

S. Abschnitt 6.

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