Elektronische Plattformen zur Ermöglichung von Warenbestellungen mit Preisangeboten müssen aus der Sicht des Anbieters unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten besonders gründlich geprüft werden. Die Angebote gelten weltweit. Aber gerade deshalb kann eine verlässliche Aussage über die umsatzsteuerliche Belastung für den Interessenten nicht getroffen werden. Wird der Gegenstand von Deutschland aus durch den Lieferanten versandt, ist zunächst der Bestimmungsort entscheidend. Liegt der Bestimmungsort im Inland, muss unabhängig von der Ansässigkeit des Kunden deutsche Umsatzsteuer berechnet werden. Liegt der Bestimmungsort im Drittlandsgebiet, kann die Lieferung steuerfrei als Ausfuhrlieferung berechnet werden. Wird die Ware aber in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt, ist zudem noch der steuerliche Status des Abnehmers zu prüfen. Besitzt er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kann der Umsatz steuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung[1] behandelt werden. Ist der Abnehmer nicht im Besitz einer solchen, unterliegt die Lieferung dem deutschen Umsatzsteuerrecht, aber schon bei Überschreiten einer Umsatzschwelle von 10.000 EUR für alle Fernverkäufe und sonstigen Leistungen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet dem Umsatzsteuerrecht im Land des Kunden, mit der grundsätzlichen Verpflichtung des Lieferanten zur umsatzsteuerlichen Registrierung. Seit dem 1.7.2021[2] hat der Verkäufer aber auch die Möglichkeit, das besondere Besteuerungsverfahren (OSS-Verfahren) für derartige Umsätze gem. §§ 18j und 18k UStG zu nutzen.[3]

 
Wichtig

Versandhandel – Regelung für Fernverkäufe gem. § 3c UStG

Bei Versandhandelsangeboten auf elektronischen Plattformen ist zu gewährleisten, dass die für den EU-Binnenmarkt geltende Regelung für Fernverkäufe bei Lieferungen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer zur Anwendung kommt. Sollen von vornherein Risiken der Verlagerung des Lieferorts in das Bestimmungsland ausgeschlossen werden, können die Preisangebote an Abnehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nur ausschließlich mit dem Hinweis auf Selbstabholung (Beauftragung und Bezahlung des Transports durch den Abnehmer) gemacht werden. Ansonsten bleibt nur der Weg einer umsatzsteuerlichen Registrierung im Land des Kunden oder Nutzung des OSS-Verfahrens über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Abrechnung mit der und Entrichtung der dortigen Umsatzsteuer an die jeweils zuständige(n) Finanzbehörde(n) im übrigen Gemeinschaftsgebiet bzw. – bei Nutzung des OSS-Verfahrens – gegenüber dem BZSt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge