2.1 Elektronischer Geschäftsverkehr

Der Begriff ist weit gefasst. Unter ihn können unabhängig von den steuerlichen Auswirkungen alle geschäftlichen Transaktionen subsumiert werden, die über elektronische Netze angebahnt oder abgewickelt und bei denen Werte (i. d. R. Leistungen gegen Entgelt) zwischen den beteiligten Personen ausgetauscht werden. Für die Umsatzsteuer ist es notwendig, zwischen sog. Offline- und Online-Umsätzen zu unterscheiden.

2.2 Offline-Umsätze

Dies sind Umsätze, bei denen das Internet oder andere elektronische Netze lediglich für Werbung, Vertragsanbahnung oder Vertragsabschluss, ggf. auch für die Bezahlung genutzt werden. Der eigentliche Leistungsaustausch findet auf konventionellem Weg statt.

 
Praxis-Beispiel

Offline-Umsätze

Handel mit Waren aller Art, Büchern, CDs, DVDs, elektronischen Bauelementen, Fahrzeugen, Grundstücken und anderen körperlichen Gegenständen als moderne Form des Versandhandels- oder Vermittlungsgeschäfts.

Bei diesen Umsätzen sind die herkömmlichen Besteuerungsprinzipien für eine Lieferung und eine Vermittlungsleistung anzuwenden. Gleiches gilt auch bei Bestellung, Vertragsabschluss und ggf. Bezahlung einer Dienstleistung auf elektronischem Weg, wenn die Erbringung der Dienstleistung wegen ihrer Eigentümlichkeit auf traditionellem Weg erfolgen muss. Selbstverständlich gelten hier auch die herkömmlichen Besteuerungsprinzipien für Lieferungen[1] und sonstige Leistungen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Bestellung, Bezahlung etc. auf elektronischem Weg

Buchung (Vermittlung) von Reisen, Hotelunterkünften und Flügen, Bestellung und Bezahlung von Theater- und Kinokarten.

2.3 Online-Umsätze

Bei den sog. Online-Umsätzen wird das gesamte Rechtsgeschäft, insbesondere der umsatzsteuerlich relevante Leistungsaustausch über das Internet oder andere elektronische Netze abgewickelt. Besonderheiten ergeben sich naturgemäß aus der Anonymität des "Vertriebswegs", der Nachvollziehbarkeit und Kontrolle entgeltlicher Transaktionen und damit der eindeutigen Feststellung der Partner des Leistungsaustauschs. Digitale oder virtuelle Güter können elektronisch versandt, sonstige Leistungen in digitaler Form erbracht werden.

Digitale oder virtuelle Güter besitzen keine physische Beschaffenheit mehr, können aber in ihrer Verwendungsfunktion körperlichen Gegenständen durchaus gleichwertig sein.

 
Praxis-Beispiel

Digitale Güter

Musikdateien, Videodateien, Bilddateien, elektronische Verlagserzeugnisse, Software, die keinen physischen Datenträger für die Versendung mehr benötigt;

Börsen-, Verkehrs- und Wetterdaten, Nachrichtenübermittlung, Beratungsleistungen, Finanzdienstleistungen, virtuelle Lotterie- und Wettveranstaltungen, Online-Spiele.

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