Rz. 46

Abgesehen von den Fällen, in denen die Finanzverwaltung eine für den Steuerpflichtigen positive Härtefallentscheidung getroffen hat (s. Rz. 45), kann die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. der Überleitungsrechnung durch Androhung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt werden.[1]

[1] Vgl. BMF, Schreiben v. 19.1.2011, BStBl 2010 I S. 47 Rz. 4.

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