Rz. 44

Gemäß § 60 Abs. 3 EStDV können der Steuererklärung beizufügende Unterlagen in den entsprechenden Berichtsteilen der Taxonomie durch Datenfernübertragung übermittelt werden.[1] Hierbei handelt es sich ggf. um den Anhang, den Lagebericht, einen Prüfungsbericht oder bei Anwendung der Gewinnermittlung nach § 5a EStG um das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 EStG. Da diese Unterlagen von Einzelunternehmen regelmäßig nicht beizufügen sind, sind von Einzelunternehmen neben dem Mindestumfang (s. Rz. 43) grundsätzlich keine zusätzlichen Daten der Rechnungslegung zu übermitteln.

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