5.1 Überblick und Relevanz für Einzelunternehmen

 

Rz. 34

Mit der Verabschiedung des Steuerbürokratieabbaugesetzes wurde mit § 5b EStG die elektronische Übermittlungsmöglichkeit für den Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung sowie eine einheitliche Form der medienbruchfreien Übermittlung von Steuererklärungen und weiteren steuererheblichen Unterlagen geschaffen.[1] Gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium im Rahmen der sog. E-Bilanz Gebrauch gemacht (s. zum Mindestumfang im Einzelnen Rz. 43). In der Folge entfällt zukünftig die bisher nach § 60 Abs. 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform.[2]

Der persönliche Anwendungsbereich der E-Bilanz richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung. Gem. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung von all den Unternehmen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übertragen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Damit ist der persönliche Anwendungsbereich unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens.[3] Da ein Einzelunternehmen handelsrechtlich grundsätzlich als Kaufmann anzusehen ist (s. Rz. 18 f.), haben auch Einzelunternehmen die Datenfernübertragung zu nutzen (s. zur zeitlichen Anwendung Rz. 35).

5.2 Zeitliche Anwendung

 

Rz. 35

Die zeitliche Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich grundsätzlich auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen.[1]

[1] Vgl. § 52 Abs. 11 EStG i. V. m. AnwZpvV v. 20.12.2010, BGBl 2010 I S. 2135.

5.3 Gegenstand der elektronischen Übermittlung

 

Rz. 36

Zu übermitteln ist in erster Linie die periodische Bilanz (nebst Gewinn- und Verlustrechnung). Aber auch eine anlässlich einer Betriebsveräußerung, einer Betriebsaufgabe, der Änderung der Gewinnermittlungsart oder eine in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz ist durch Datenfernübertragung zu übermitteln; ebenso zu übermitteln sind Zwischenbilanzen, die auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden, sowie Liquidationsbilanzen nach § 11 KStG.[1]

Übermittelt werden kann die handelsrechtliche Bilanz (nebst Gewinn- und Verlustrechnung). Dann müssen die elektronisch übermittelten Berichtsbestandteile Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die handelsrechtlichen Positionen und jeweiligen Wertansätze enthalten.[2] Enthält die handelsrechtliche Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind die betreffenden Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen; die aus den Anpassungen resultierende sog. Überleitungsrechnung ist ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 2 EStG).

Alternativ zur handelsrechtlichen Bilanz (nebst Gewinn- und Verlustrechnung) kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (ebenfalls nebst Gewinn- und Verlustrechnung) erstellt und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden (§ 5b Abs. 1 Satz 3 EStG).[3]

[3] Vgl. Schneeloch/Meyering/Patek, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 2, 7. Aufl. 2017, S. 10 f.

5.4 Taxonomie

5.4.1 Übermittlungsformat

 

Rz. 37

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind elektronisch in Form eines XBRL-Datensatzes zu übermitteln.[1] Hinter dem Akronym XBRL verbirgt sich die Bezeichnung eXtensible Business Reporting Language. Dabei handelt es sich um einen Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen. Die Finanzverwaltung hebt als Vorteil des XBRL-Standards hervor, dass durch diesen Daten in standardisierter Form aufbereitet und mehrfach genutzt werden können, beispielsweise zur Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, zur Übermittlung an die Finanzbehörden sowie zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern und Aufsichtsbehörden.[2] Bei der elektronischen Übermittlung ist die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung[3] in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.[4]

 

Rz. 38

Der XBRL-Datensatz ist mehr als eine bloße Sammlung von Informationen. Er folgt einer sog. Taxonomie, d. h. einem Datenschema für Jahresabschlussdaten. Mittels der Taxonomie werden die verschiedenartigen Positionen definiert, aus denen bspw. eine Bilanz oder eine Gewinn- und Verlustrechnung bestehen kann, und entsprechend ihren Beziehungen zueinander geordnet.[5] Im Zusammenhang mit der E-Bilanz wird bei der Festlegung des zu übermittelnden Dateninhalts grundsätzlich von der HGB-Taxonomie des...

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