Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben wie bisher unverändert grundsätzlich ihren Gewinn bei allen Gewinnermittlungsarten nach einem Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30.6., Betriebe mit einem Futterbauanteil von mindestens 80 % vom 1.5. bis 30.4. zu ermitteln. Für reine Forstbetriebe[1] gilt grundsätzlich das Wirtschaftsjahr vom 1.10. bis 30.9., für reine Weinbaubetriebe vom 1.9. bis 31.8. Futterbaubetriebe, reine Forstbetriebe und Weinbaubetriebe können jedoch das allgemeine Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30.6. wählen.

Reine Forstbetriebe sowie Gartenbaubetriebe[2] und Baumschulen haben das Recht, ihren Gewinn nach dem Kalenderjahr zu ermitteln.[3] Wiederholte Umstellungen, die auf steuerliche Vorteile abzielen, sind unzulässig.[4] Die laufenden Gewinne der vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahre sind jeweils zeitanteilig auf die Veranlagungszeiträume zu verteilen. Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen sind jedoch dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie entstanden sind.

[2] Die Finanzverwaltung rechnet darunter die Betriebe mit ausschließlich gärtnerischer Nutzung i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 1d BewG (Gemüse-, Obst- sowie Blumen- und Zierpflanzenbau).

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