Ferienwohnungen können im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen weitergeführt werden, wenn der Land- und Forstwirt über die Vermietung und die Vermittlung touristischer Freizeitangebote[1] hinaus keine gewerblichen Dienstleistungen, wie z. B. das Angebot von Mahlzeiten[2], erbringt. Grundsätzlich genügt das Frühstück[3], das jedoch den Gastbetrieb als gewerblich umso weniger prägt, je geringer die Zahl der vermieteten Ferienunterkünfte ist.

Ein Campingplatz kann mangels Förderungszusammenhang nicht in das gewillkürte Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs eingelegt werden, kann jedoch geduldetes Betriebsvermögen bleiben, wenn der Platz vermietet wird und selbst dort entsprechende sanitäre Einrichtungen und ein Stromanschluss für jeden Stellplatz eingebaut sind. Betreibt hingegen der Land- und Forstwirt den Campingplatz selbst[4], so entfaltet er insoweit selbst dann eine gewerbliche Tätigkeit, wenn er ausschließlich an Dauercamper vermietet.[5]

 
Wichtig

Ferienwohnung

Nach einer Faustregel der Verwaltung kann der Gastbetrieb der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn weniger als 4 Zimmer und 6 Betten bereitgehalten und außer dem Frühstück keine Hauptmahlzeiten angeboten werden.[6]

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