Die flächenunabhängigen Sonderformen der Tiererzeugung und -haltung[1], die bewertungsrechtlich zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören[2], sind auch dann Land- und Forstwirtschaft, wenn daneben keine Bodenflächen bewirtschaftet werden. Ihre Erzeugnisse müssen aber der menschlichen Ernährung dienen.
Binnenfischerei, Teichwirtschaft sowie Fischzucht zur Erzeugung von Speisefischen, von Futter-, Besatz- und Testfischen ist Landwirtschaft.[3]Gewerblich ist dementsprechend die Erzeugung von Zierfischen[4], Köderfischen für Sportfischer sowie von jenen Testfischen, die bei der Trinkwasserversorgung eingesetzt werden.[5] Ebenso gewerblich ist Zucht und Haltung von Hunden[6], Katzen, Brieftauben[7], Singvögeln und Versuchstieren sowie die Küsten- und Hochseefischerei.[8]
Landwirtschaft ist Imkerei (bei bis zu 30 Bienenvölkern liegt im Allgemeinen Liebhaberei vor), Wanderschäferei[9] sowie die Jagd, wenn sie überwiegend auf selbst bewirtschafteten Grundstücksflächen ausgeübt wird.[10] Eine Jagdgenossenschaft[11] ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und kann nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben. Die Jagdgemeinschaft, die das Jagdrecht von der Genossenschaft gepachtet hat, betreibt jedoch Land- und Forstwirtschaft, wenn alle Mitglieder die Jagd überwiegend auf eigenen oder zugepachteten Flächen ausüben.
BFH, Urteil v. 13.7.1978, IV R 35/77, BStBl 1979 II S. 100; BFH, Urteil v. 16.5.2002, IV R 19/00, BStBl 2002 II S. 693.
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