Die flächenunabhängigen Sonderformen der Tiererzeugung und -haltung[1], die bewertungsrechtlich zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören[2], sind auch dann Land- und Forstwirtschaft, wenn daneben keine Bodenflächen bewirtschaftet werden. Ihre Erzeugnisse müssen aber der menschlichen Ernährung dienen.

Binnenfischerei, Teichwirtschaft sowie Fischzucht zur Erzeugung von Speisefischen, von Futter-, Besatz- und Testfischen ist Landwirtschaft.[3]Gewerblich ist dementsprechend die Erzeugung von Zierfischen[4], Köderfischen für Sportfischer sowie von jenen Testfischen, die bei der Trinkwasserversorgung eingesetzt werden.[5] Ebenso gewerblich ist Zucht und Haltung von Hunden[6], Katzen, Brieftauben[7], Singvögeln und Versuchstieren sowie die Küsten- und Hochseefischerei.[8]

Landwirtschaft ist Imkerei (bei bis zu 30 Bienenvölkern liegt im Allgemeinen Liebhaberei vor), Wanderschäferei[9] sowie die Jagd, wenn sie überwiegend auf selbst bewirtschafteten Grundstücksflächen ausgeübt wird.[10] Eine Jagdgenossenschaft[11] ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und kann nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben. Die Jagdgemeinschaft, die das Jagdrecht von der Genossenschaft gepachtet hat, betreibt jedoch Land- und Forstwirtschaft, wenn alle Mitglieder die Jagd überwiegend auf eigenen oder zugepachteten Flächen ausüben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge