Haltung und Zucht der "bodenabhängigen" Tiere, die in der Anlage 1 zum BewG aufgezählt sind (Vieh, Pferde, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel), werden nach ihrem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechnet und den Flächengrenzen der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung[1] gegenübergestellt.[2] Werden diese Grenzen nicht nachhaltig überschritten, ist die Tierhaltung und Tierzucht auch dann Landwirtschaft, wenn das selbst erzeugte Futter im Betrieb nicht verbraucht, sondern verkauft wird, und die Futtermittel vollständig zugekauft werden. Zum Tierhandel muss allerdings abgegrenzt werden. Deshalb liegt Landwirtschaft nur vor, wenn die Tiere für eine Mindestverweildauer im Betrieb verbleiben, Schweine für eine volle Produktionsphase, z. B. als Ferkel, Läufer, bis zur jeweiligen Verkaufsreife, Vieh für 3 Monate.

Pelztiere gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn deren Futterbedarf überwiegend im Betrieb gewonnen wird.[3] Fleischfressende Pelztiere, z. B. Nerze, schließt der BFH von der Landwirtschaft von vornherein aus.[4]

[2] Zu den Vieheinheiten s. R 13.2 Abs. 1 EStR 2012. Bei der Pensionstierhaltung werden die Vieheinheiten der eigenen und der fremden Tiere zusammengerechnet.

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