Leitsatz

1. Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird (s. BFH-Urteil vom 23.09.2009 – IV R 70/06, BFHE 226, 517, BStBl II 2010, 270).

2. Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des BFH-Urteils in BFHE 226, 517, BStBl II 2010, 270).

 

Normenkette

§ 4 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 3, § 6b Abs. 1, Abs. 2a Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 6c Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1, 3 und 3b EStG, § 163, § 227 AO, §§ 45 ff., § 59 Abs. 2 und 4 BauGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GbR, die landwirtschaftliche Flächen (Ackerflächen und Weinberge) verpachtet. Gesellschafter sind A, B und C. Deren Eltern (V und M) bewirtschafteten in den 1960er-Jahren neben anderen Ackerflächen die Flurstücke 1, 2 und 3 sowie mehrere Weinberge. Später wurden die landwirtschaftlichen Flächen und Weinberge verpachtet. Im Jahr 2000 schlossen V und M mit A, B und C einen notariell beurkundeten Übertragungsvertrag, in dem sie diesen die Flurstücke 3 und 2 unentgeltlich zu gleichen Teilen übertrugen. 2001 schlossen V und M mit A, B und C einen weiteren notariellen Übergabevertrag, in dem sie A, B und C als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwei weitere zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörende und im Alleineigentum des V stehende Weinberg-Grundstücke mit sofortiger Wirkung unentgeltlich übertrugen, welche sodann verpachtet wurden. Zudem vereinbarten die Vertragsparteien einen Übergabevertrag auf den Ablebensfall, in dem sich V und M verpflichteten, die weiteren in ihrem Gemeinschafts- bzw. Alleineigentum stehenden Grundstücke, bei denen es sich um Acker- und sonstige landwirtschaftliche Flächen handelte (u.a. das Flurstück 1), mit Wirkung zum Todestag des (letzten) Übergebers unentgeltlich an A, B und C als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu übertragen.

Nach dem Tod des V im Jahr 2004 vereinbarten M und A, B sowie C mit notariellem Vertrag, dass die im Übergabevertrag von 2001 genannten Acker- und sonstigen landwirtschaftlichen Flächen mit sofortiger Wirkung auf A, B und C als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts übergehen sollten.

Die Flurstücke 3, 2 und 1 wurden in ein baurechtliches Umlegungsverfahren eingeworfen. A, B und C erhielten im Zuge der Umlegung hierfür im Jahr 2012 eine Landabfindung im Umfang von 13 Bauplätzen (u.a. die Flurstücke 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11) sowie eine zusätzliche Barabfindung.

In den Streitjahren (2012 bis 2014) veräußerten A, B und C die zum Veräußerungszeitpunkt teilweise erschlossenen Flurstücke 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 und erhielten die entsprechenden Veräußerungserlöse.

Im Einspruchsverfahren stellte das FA die Einkünfte der Klägerin aus LuF mit geänderten Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) für 2012 bis 2014 fest.

Das FG gab der Klage teilweise statt. Es war im Wesentlichen der Ansicht, die Veräußerungsgewinne seien lediglich teilweise nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.10.2019, 3 K 2398/17, Haufe-Index 13704745, EFG 2020, 636).

 

Entscheidung

Auf die Revision des FA hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur Ermittlung des anteiligen betrieblichen Veräußerungsgewinns aus dem Umlegungsverfahren sowie aus den Veräußerungen der Bauplätze an das FG zurückverwiesen.

 

Hinweis

1. Die in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Flurstücke 3, 2 und 1 gehörten ursprünglich zum (notwendigen) Betriebsvermögen des von V und M zunächst selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsbetriebs.

2. V und M haben diesen Betrieb zu ihren Lebzeiten nicht aufgegeben.

Eine (Teil-)Betriebsaufgabe ist weder durch die (parzellenweise) Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen noch durch die sukzessive Verpachtung der Weinberge erfolgt. Nach der Rechtsprechung des BFH hat der Steuerpflichtige im Fall der Verpachtung seines Betriebs ein Wahlrecht, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Wirtschaftsgüter seines Betriebs unter Auflösung der stillen Reserven in sein Privatvermögen überführen oder (ob und wie lange er) das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen und daraus betriebliche Einkünfte erzielen will. Das gilt auch für die (parzellenweise/sukzessive) Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

3. Die mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehenden, norminterpretierenden Erlasse der Finanzverwaltung vermögen an ...

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