Leitsatz

Das Finanzamt darf eingereichte Belege bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens zurückbehalten. Der Steuerpflichtige kann nicht verlangen, dass ihm seine Originalunterlagen jederzeit zurückgegeben werden.

 

Sachverhalt

Ein Vermieter von Ferienwohnungen legte Einspruch gegen die Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung ein und bat um Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen. Hierzu reichte er zahlreiche Originalrechnungen ein. Noch vor dem Abschluss des Einspruchsverfahrens forderte er sämtliche Rechnungen vom Finanzamt zurück. Er war der Auffassung, dass das Finanzamt nun genügend Zeit für eine Bearbeitung gehabt habe. Das Finanzamt entgegnete, dass die Belege wegen der laufenden Einspruchsbearbeitung noch benötigt werden und behielt die Rechnungen zurück.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt die eingereichten Belege bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens zurückbehalten darf. Zwar ist der Steuerpflichtige Eigentümer der Rechnungen im Sinne des BGB, die Vorschriften der AO stehen seinem Anspruch auf jederzeitige Rückgabe jedoch entgegen. Die Rechnungen sind Urkunden im Sinne des § 97 AO, deren Vorlage das Finanzamt zur Einsicht und Prüfung verlangen kann. Die Urkunden sind nicht nur zur Einsichtnahme vorzulegen, sondern müssen dem Finanzamt zur ungestörten Prüfung überlassen werden. Wie lange die Finanzbehörde dabei die Unterlagen behält, liegt in ihrem Ermessen. Das FG sieht es in jedem Falle als sachgerecht an, wenn die Unterlagen bis zum Abschluss eines anhängigen Einspruchsverfahrens zurückbehalten werden.

 

Hinweis

In deutlichen Worten stellt das FG klar, dass der Kläger dem Finanzamt nicht vorschreiben kann, wie es zu arbeiten hat. Insbesondere hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf vorrangige und sofortige Bearbeitung seines Steuerfalls.

Das Finanzamt kann zwar frei entscheiden, wie lange es Unterlagen zur Prüfung zurückbehält, es darf jedoch nicht untätig bleiben. Nach dem BFH-Beschluss vom 6.10.2005[1] kann ein solches Untätigwerden jedoch erst nach Ablauf von 6 Monaten in Betracht kommen. Im Urteilsfall erfolgte eine Bearbeitung innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.04.2010, 7 K 228/08

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge