Die Möglichkeiten zur Kostensenkung im Personalbereich sind vielfältig und zeigen meist auch gute Erfolge, wenn sie denn umgesetzt werden können. Dabei sind stets das Kündigungsschutzgesetz sowie die Mitspracherechte der Betriebsräte gemäß Betriebsverfassungsgesetz zu berücksichtigen. Dabei können die folgenden Möglichkeiten in Betracht gezogen werden:

  • Vorhandene Zeitguthaben können bei geringerer Auslastung auch wegen fehlender Rohstoffe oder Bauteile abgebaut werden. Darüber hinaus können auch negative Zeitguthaben aufgebaut werden, was zu einer Entspannung in der Zukunft führen wird.
  • Kann ein großer Teil des Urlaubs in den Zeiten des Absatzrückgangs genommen werden, muss dies nicht später bei Anstieg der Nachfrage geschehen.
  • Die Kurzarbeit ist eine Möglichkeit, die Kosten der Minderbeschäftigung zwischen Unternehmen, Mitarbeiter und Staat zu teilen und die Mitarbeiter nicht entlassen zu müssen. Wegen der Coronaviruskrise werden die Leistungen bei Kurzarbeit erhöht.

     
    Wichtig

    Kurzfristige Änderungen wegen Coronavirus am 13.3.2020

    Folgende Erleichterungen und Leistungsverbesserungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld wurden am 13.3.2020 vom Bundestag beschlossen. Sie gelten aktuell noch bis Ende 2022, sollen aber aufgrund der Auswirkungen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine auch für 2023 beschlossen werden. Ob und in welchem Umfang das geschieht, bleibt abzuwarten.

    • Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent. Zum Hintergrund: Zuvor mussten mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).
    • Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Zum Hintergrund: Zuvor mussten in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen (§ § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
    • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer. Zum Hintergrund: Leiharbeitnehmer hatten zuvor keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG).
    • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Zum Hintergrund: Zuvor hatte der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.
  • Nicht auszuschließen sind auch Entlassungen. Zeitarbeitsverhältnisse werden problemlos aufgelöst, Befristungen nicht verlängert. Reicht das nicht, müssen betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden.
  • Eine grundsätzliche Aufgabe des Personalwesens ist die Arbeitsplatzgestaltung. Können Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, vollständig oder für einige Tage pro Woche, kann durch Zusammenlegung der dann noch benötigten Arbeitsplätze in weniger Büros die Bürofläche reduziert werden. Kurzfristig ist eine echte Reduktion durch die bestehenden Miet- und Besitzverhältnisse kaum möglich, aber die Raumkosten wie Energie, Reinigung usw. können sofort gesenkt werden. Dies zu prüfen und mit den Mitarbeitern zu vereinbaren ist Aufgabe des Personalwesens.
  • Die Verwaltung der Nebenräume für die Beschäftigten wird in vielen Unternehmen vom Personalwesen übernommen. Daher müssen dort Überlegungen angestellt werden, um z. B. Sozialräume zusammenzulegen und dadurch entsprechende Kosten zu sparen. Auch die Schließung einer Kantine, oft durch Homeoffice-Arbeit aktuell nur wenig genutzt, spart über Energiekosten hinaus weitere Kosten ein.

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