Es ist sinnvoll, bereits während des laufenden Jahres den Gewinn ständig im Auge zu behalten. Vor dem 31.12. können Sie durch geeignete Maßnahmen – beispielsweise durch das Vorziehen von geplanten Anschaffungen – das Ergebnis noch beeinflussen. Beachten Sie aber stets die betriebswirtschaftlichen Gründe und investieren Sie nicht nur, um steuerlich zu gestalten. Halten Sie also Ihre Liquidität im Blick, ebenso evtl. Preisveränderungen bei früherer oder späterer Anschaffung.

Gewinnsteuerung innerhalb der Abschlussarbeiten

Ist das Jahr bereits abgelaufen, gibt es nur noch wenige Möglichkeiten, den Gewinn zu beeinflussen.

  • Zusätzliche Sonderabschreibungen für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter.[1]
  • Investitionsabzugsbetrag für tatsächlich geplante Investitionen innerhalb der folgenden 3 Jahre. Zu beachten ist dabei aktuell, dass die Dreijahresfrist durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz", das "Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts" und das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" jeweils angepasst wurde. Demnach müssen 2018 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge bis Ende 2023 reinvestiert werden. Bei Investitionsabzugsbeträgen, die 2019 gebildet wurden, beträgt die Frist 4 Jahre.[2]
  • Rücklage für Ersatzbeschaffung für Grundstücke und Gebäude.
  • Rücklage für Ersatzbeschaffung infolge höherer Gewalt oder behördlicher Eingriffe.

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