Sämtliche Kfz-Kosten für Betriebsfahrzeuge dürfen Sie in Ihrer Buchhaltung als Betriebsausgaben geltend machen. Daher verlangt die Finanzverwaltung, dass umgekehrt die Aufwendungen für Privatfahrten entweder pauschal oder durch nachgewiesene Aufzeichnungen in der Gewinnermittlung ebenfalls berücksichtigt werden. Denn private Fahrten mit betrieblichen Fahrzeugen dürfen den Gewinn nicht mindern.

Das Finanzamt unterscheidet zwischen vollständigen Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte werden Unternehmer behandelt wie Arbeitnehmer bei der ersten Tätigkeitsstätte. Für Fahrten mit dem eigenen Pkw oder dem überlassenen Geschäftswagen werden maximal 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (= einfache Wegstrecke) als Betriebsausgaben anerkannt.

Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen diesen Betrag, ist dieser nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Für die Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung gibt es 3 Methoden:

  • Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungsanteils (1 %-Regelung)
  • Tatsächliche Ermittlung des privaten Nutzungsanteils (Fahrtenbuch-Methode)
  • Tatsächliche Ermittlung des privaten Nutzungsanteils (lt. repräsentativer Aufzeichnung)

    Allerdings existieren für 2 der 3 Methoden Einschränkungen: Die 1 %-Regelung können nur Unternehmer in Anspruch nehmen, die ihren Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich fahren. Die Ermittlung via repräsentativer Aufzeichnungen dürfen nur Unternehmer/innen einer Personenfirma anwenden, die das Fahrzeug zwischen 10 und 50 % betrieblich nutzen.

4.1 Einfach pauschal: die 1 %-Regelung

Die 1 %-Methode können Sie nur für Fahrzeuge anwenden, die mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Bei Unternehmern, die aufgrund ihrer Tätigkeit das Fahrzeug oft nutzen (Fuhrunternehmen, Service, Vertrieb, Baubranche usw.), geht das Finanzamt automatisch von einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % aus. Außerdem zählen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu den betrieblichen Fahrten.

 
Berechnungsschema
  Brutto-Listenneupreis × 1 % × Anzahl der Monate
= unentgeltliche Wertabgabe (Privatnutzung Kfz)
  Brutto-Listenneupreis × Entfernungskilometer × 0,03 % × Anzahl der Monate
= Fahrten Wohnung – Betriebsstätte, nicht abziehbarer Anteil
  Brutto-Listenneupreis × gefahrene Kilometer × 0,002 % × Anzahl zusätzliche Fahrten (mehr als 1× pro Woche)
= Familienheimfahrten, nicht abziehbarer Anteil
  0,30 EUR × Entfernung Wohnung – Betriebsstätte(km) × Arbeitstage
= Fahrten Wohnung – Betriebsstätte, abziehbarer Anteil
 
Wichtig

Fahrten zwischen Wohnung und (erster) Betriebsstätte

Wer die 1 %-Methode anwendet, muss grundsätzlich zusätzlich die Fahrten zwischen der Wohnung und der (ersten) Betriebsstätte ermitteln. Diese sind nicht abziehbare Betriebsausgaben und müssen dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden (siehe Formel "Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte, nicht abziehbarer Teil"). Diese Vorgehensweise wird dadurch relativiert, dass die entsprechenden Kosten mit der Entfernungspauschale den Gewinn wiederum mindern dürfen.

Für die Berechnung ist der Brutto-Listenneupreis selbst dann anzusetzen, wenn das Fahrzeug gebraucht gekauft wurde. Bei der Umsatzsteuer können Sie aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung von diesem Wert ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten können Sie einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.

 
Praxis-Beispiel

1 % -Regelung – Unternehmer

Der Brutto-Listenneupreis des Geschäftswagens beträgt 30.000 EUR. Wird kein Fahrtenbuch geführt, muss der private Nutzungsanteil nach der 1 %-Regelung ermittelt werden. Die einfache Entfernung von der Wohnung zum Betrieb beträgt 25 km.

 
Privatnutzung (Nutzungsentnahme)
30.000 EUR × 1 % × 12 Monate 3.600,00 EUR

Umsatzsteuerpflichtige Nutzungsentnahme

(= 80 % = 2.880 EUR + 19 % USt)
3.427,20 EUR
Umsatzsteuerfreie Nutzungsentnahme (= 20 %) 720,00 EUR
 
Fahrten Wohnung – Betriebsstätte (nicht abziehbarer Anteil, pauschaler Wertansatz)
30.000 EUR × 0,03 % x 25 km x 12 Monate = 2.700,00 EUR
= nicht abziehbarer Anteil 2.700,00 EUR
 
Fahrten Wohnung – Betriebsstätte (abziehbarer Anteil – Entfernungspauschale)
0,30 EUR × 25 km × 220 Tage = 1.650,00 EUR
= Fahrten Wohnung – Tätigkeitsstätte (abziehbarer Anteil) 1.650,00 EUR

4.1.1 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte

In der Praxis kommt es vor, dass die Differenz zwischen dem Betrag, der nach der 0,03 %-Regelung pauschal ermittelt wurde, und der Summe, die sich auf Basis der Entfernungspauschale ergibt, negativ ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Listenpreis relativ niedrig ist. In diesem Fall ist ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug in Höhe der negativen Unterschiedsbeträge möglich.

Negative Unterschiedsbeträge ergeben sich auch, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird und die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte niedriger sind als die Entfernungspauschale.

4.1.2 Private Kfz-Nutzung buchen

 
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