Kommentar

Leasingsonderzahlungen stellen nach der Rechtsprechung des BFH ebenso wie die laufende monatliche Leasingrate eine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung, z. B. eines Pkw, dar (BFH, Urteil v. 5.5.1994, VI R 100/93). Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG stellen Leasingsonderzahlungen für betrieblich genutzte Fahrzeuge im Zeitpunkt der Zahlung sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Lediglich eine Vertragslaufzeit von mehr als 5 Jahren erfordert hiervon abweichend eine gleichmäßige Verteilung der Sonderzahlung auf die betroffenen Jahre (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). Zur Frage, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn sich in einem späteren Jahr die Nutzungsverhältnisse ändern, sich z. B. der betriebliche Nutzungsumfang verringert, hat sich die OFD Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen wie folgt geäußert:

Geänderte Nutzungsverhältnisse in einem späteren Jahr

Es führt zu unterschiedlichen Totalgewinnen, wenn beim sofortigen Betriebsausgabenabzug nur auf die Nutzung im Zahlungsjahr abgestellt wird. Für den Betriebsausgabenabzug ist daher sowohl die Nutzung des Pkw im Jahr des Abflusses der Sonderzahlung als auch die zukünftige Nutzung innerhalb des gesamten Leasingzeitraums maßgeblich.

Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG fällt zwar zunächst nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr (kein Betriebsausgabenabzug bei einer betrieblichen Nutzung unter 10 %). Spätere Nutzungsänderungen in Jahren nach der Zahlung, aber innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, führen aber nach Verwaltungsauffassung dann zu Korrekturen des Steuerbescheids des Zahlungsjahrs, soweit dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist.

Neben § 164 AO kommt als Korrekturvorschrift § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht, da es sich bei der Nutzungsänderung um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift handelt. Jedoch muss das Ereignis zum einen nach Entstehung des Steueranspruchs und zum anderen nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids des betreffenden Veranlagungszeitraums eingetreten sein. Ist die Nutzungsänderung als maßgebliches Ereignis bereits vor Erlass des Einkommensteuerbescheids des Zahlungsjahrs erfolgt, scheidet eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aus. Soweit die Nutzungsänderung im Zeitpunkt der Veranlagung bereits eingetreten, dem Finanzamt aber noch nicht bekannt war, kann die Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgen.

Praxis-Beispiel

2013: Die Leasingsonderzahlung von 35.000 EUR wird im Dezember 2013 für einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 48 Monaten entrichtet. Ab diesem Monat wird der Pkw nachweislich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. Der Pkw ist dem Leasinggeber zuzurechnen.

Folge: Der Leasingnehmer kann einen Betriebsausgabenabzug von 35.000 EUR geltend machen.

2016: Ab Januar 2016 – nachdem die Einkommensteuerfestsetzung 2013 bereits erfolgt ist – wird der Pkw nur noch in sehr geringen Umfang (unter 10 %) betrieblich genutzt. In der Einnahmen-Überschussrechnung werden lediglich geringe Kosteneinlagen für die Betriebsfahrten angesetzt.

Folge: Aufgrund der geänderten Nutzung ist der anteilige Betriebsausgabenabzug im Jahr 2013 gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend um 16.770 EUR (23/48 von 35.000 EUR) zu kürzen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 1.9.2016, Kurzinformation ESt Nr. 17/2016

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