Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Grundstücken und Gebäuden:[1]

Wird ein Grundstück oder Gebäude veräußert, das mindestens 6 Jahre zum Betriebsvermögen gehörte, und wird beabsichtigt, in naher Zukunft ein anderes Grundstück oder Gebäude zu kaufen, kann in Höhe des Veräußerungsgewinns eine Rücklage gebildet werden, d. h. der Gewinn wird zunächst nicht versteuert. Im Jahr der Ersatzbeschaffung wird die Rücklage aufgelöst.

Es gibt 2 Möglichkeiten: Die Anschaffungskosten können gemindert werden, d. h. die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung wird gesenkt. Oder der Veräußerungsgewinn wird versteuert und die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung bleibt unberührt.

 
Praxis-Tipp

Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG

Der Steuerpflichtige kann die Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht.[2]

Rücklage für Ersatzbeschaffung infolge höherer Gewalt

Sind durch höhere Gewalt oder behördliche Eingriffe Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, zahlt die Versicherung bzw. die Verwaltung eine Entschädigung. Ist eine Ersatzbeschaffung ernstlich beabsichtigt, muss diese Entschädigung nicht im Jahr der Zahlung versteuert werden, sondern es kann im Jahr der Auszahlung eine Rücklage gebildet werden. Diese ist im Jahr der Ersatzbeschaffung wieder aufzulösen.

Wird eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet, muss diese für jede Ersatzbeschaffung getrennt gebucht werden (Sammelbuchungen sind nicht zulässig!). Außerdem sind aussagekräftige Aufzeichnungen zu führen. Es wird widerlegbar vermutet, dass die bei Bildung der Rücklage nachgewiesene Investitionsabsicht bis zum Fristablauf fortbesteht. Wird festgestellt, dass die Investitionsabsicht vor Ablauf der Reinvestitionsfrist aufgegeben worden ist, ist die Rücklage für Ersatzbeschaffung im Zeitpunkt der Aufgabe der Absicht aufzulösen.

Die Bildung und Auflösung der Rücklage werden in der Anlage EÜR im Bereich "Ergänzende Angaben" in der Zeile 99 erfasst. Die Summe aller gebildeten Rücklagen wird zu den Betriebsausgaben in die Zeile 57 übertragen. Die Summe aufgelöster Rücklagen wird zu den Betriebseinnahmen in die Zeile 21 übertragen.

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