Zeile 87 nimmt mit negativem Vorzeichen nicht abziehbare Beträge auf. Nach den Erläuterungen zum Formular fallen hierunter Aufwendungen, die in den vorstehenden Zeilen bereits als Betriebsausgaben erfasst wurden, den Gewinn jedoch nicht mindern dürfen. Als Beispiele werden unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, etwa für einen "überdimensionierten Firmenwagen" sowie Restbuchwerte ausgeschiedener landwirtschaftlicher Grundstücke im Verlustfall nach § 55 Abs. 6 EStG genannt. Ebenfalls hier zu erfassen sind m. E. Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, soweit der Höchstbetrag von 1.000 EUR/Monat bzw. 12.000 EUR/Jahr[1] überschritten wird und die Gesamtaufwendungen hierfür bereits in voller Höhe in Zeile 47 angesetzt wurden. Allerdings sollte dieser Sachverhalt systematisch wohl eher den "Beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben" in den Zeilen 67 bis 71 zugeordnet werden, ist dort aber nicht vorgesehen.

In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des FG Saarland[2] hinzuweisen, wonach

  • Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft gehören, sondern zu den sonstigen abziehbaren Mehraufwendungen;
  • Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz ebenfalls zu den sonstigen abziehbaren Mehraufwendungen gehören.

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