Bereits ab VZ 2019 wurde der Katalog der gesondert auszuweisenden Aufwendungen um folgende Positionen erweitert:

  • Zeile 54: Erhaltungsaufwendungen, ausgenommen Aufwendungen für Gebäude (Zeile 48), für Kraftfahrzeuge (Zeile 83) und für EDV (Zeile 56), so dass hier vor allem Aufwendungen für die Reparatur und Wartung von technischen Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie anderen Anlagen zu erfassen sind;
  • Zeile 56: Laufende EDV-Kosten, infolge von Beratung, Wartung und Reparatur. Hierunter sind m. E. entsprechend dem Zweck des Kontos 6495 im SKR 04 zunächst Kosten für Hard- und Software zu verstehen. Weiterhin dürften hierunter Aufwendungen für Updates und unter der GWG-Grenze liegende Softwareanschaffungen bzw. -lizenzen fallen, die aus gewerbesteuerlichen Gründen auf dem Konto 6837 erfasst werden;
  • Zeile 57: Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z. B. Bürobedarf, Porto und Fachliteratur. Neben den Aufwendungen auf den SKR 04-Konten 6800, 6805 und 6820 dürften hier auch diejenigen für Werkzeuge und Kleingeräte zu erfassen sein, die üblicherweise auf dem Konto 6845 verbucht werden;
  • Zeile 58: Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung;
  • Zeile 59: Kosten für Transport und Verpackung.

    Über den Zweck, den die Finanzverwaltung mit den beiden letztgenannten Positionen verfolgt, lässt sich nur spekulieren. Wohlmöglich hat sie den Onlinehandel im Visier, bei dem derartige Kosten überdurchschnittlich hoch ausfallen dürften.

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