Umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmer haben bei den Betriebseinnahmen "lediglich" die Zeilen 11, 12 und 17 bis 21 auszufüllen und dabei Angaben zu machen, die zum Teil auch der Umsatzsteuererklärung zu entnehmen sind.

Die Daten können wie folgt ermittelt werden:

  • Zeile 11: Hier ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu erfassen. Soweit die Erläuterungen zu Zeile 11 des Vordrucks den Eintrag mit dem Bruttobetrag fordern und damit den zusätzlichen Ansatz der Umsatzsteuer meinen, macht dies einkommensteuerlich keinen Sinn; wird dennoch der so verstandene "Bruttobetrag" angesetzt, muss die zusätzliche Umsatzsteuer bei Verwendung der Anlage EÜR durch einen Kleinunternehmer an anderer Stelle wieder abgezogen werden; andernfalls kommt es insoweit zur Besteuerung einer fiktiven Einnahme. Ebenfalls in Zeile 11 zu erfassen sind Hilfen und Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie.
  • Hinzuzurechnen sind weiterhin die nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 UStG steuerfreien Umsätze. Unentgeltliche Wertabgaben, z. B. private Pkw-Nutzung, sind nicht hier, sondern in den Zeilen 19 und 20 einzutragen.
  • Zeile 12: Hier sind nur die nicht steuerbaren Umsätze sowie die nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 UStG steuerfreien Umsätze nachrichtlich zu erfassen.
  • Zeile 17 ist für Kleinunternehmer im Regelfall nur dann relevant, wenn sie im Vorjahr oder einem früheren Zeitraum noch der Regelbesteuerung unterlegen haben und das Finanzamt Umsatzsteuer für Vorjahre erstattet.
  • Zeile 18 nimmt die bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 UStG ausgeschiedenen Erlöse aus der Veräußerung und Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf.
  • Die Zeilen 19 und 20 dienen der Erfassung der einkommensteuerrechtlichen Entnahmen bzw. der umsatzsteuerrechtlichen unentgeltlichen Wertabgaben. Diese Beträge sind im Regelfall als Nettobeträge ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Mangels Vorsteuerabzugsberechtigung wird hierauf im Regelfall keine Umsatzsteuer entfallen.
  • Zeile 21 erfasst Erträge aus der Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten nach § 4g EStG, die kein umsatzsteuerrechtliches Äquivalent haben. Dieser Betrag ist Zeile 124 des Vordrucks zu entnehmen.

In Zeile 22 ergibt sich dann die Summe der Betriebseinnahmen.

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