Die Erläuterungen zur Erfassung des Privatanteils aus der Pkw-Nutzung zu den Zeilen 19 und 85 des Vordrucks unterscheiden zwischen Fahrzeugen, die zu mehr bzw. nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt werden:

  • Rechnet ein Fahrzeug zum Betriebsvermögen, da es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, kann der Nutzungswert nach der 1 %-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Bei der Prüfung, ob ein Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, sind Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten zu den betrieblichen Fahrten zu rechnen.
  • Rechnet ein Fahrzeug zum Betriebsvermögen und wird es zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt, erfordert die Ermittlung des Nutzungswerts Aufzeichnungen über die betrieblich und privat zurückgelegten Kilometer sowie über die Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug; sind in den Gesamtaufwendungen außergewöhnliche Kfz-Kosten, z. B. infolge eines Unfalls, enthalten, müssen diese bei privater Veranlassung der Fahrt vorab als Entnahme angesetzt werden.[1]

    • Da hier die strengen Anforderungen der Fahrtenbuchmethode nicht gelten, dürfte es genügen, entsprechende Excel-Tabellen oder Ähnliches zu führen. Der Privatanteil ergibt sich, indem der Anteil der aus privaten Gründen binnen eines Jahrs zurückgelegten Kilometer ins Verhältnis zur Jahresfahrleistung gesetzt und der sich ergebende Prozentsatz auf die Gesamtaufwendungen bezogen wird.
    • Bei dieser Berechnung zählen die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie anlässlich doppelter Haushaltsführung zu den Privatfahrten. Der hierauf insgesamt entfallende Betrag ist in Zeile 85 anzusetzen.
  • Rechnet ein Fahrzeug zum Privatvermögen, können die Aufwendungen für die betrieblichen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt oder vereinfachend mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Der entsprechende Betrag geht in Zeile 84 ein.

Gehört ein Fahrzeug zum Betriebsvermögen und wird

  • die 1 %-Methode angewendet, ist der aus dem Bruttolistenpreis abgeleitete Wert für umsatzsteuerliche Zwecke aufzuspalten in einen Anteil von 80 %, auf den Umsatzsteuer anfällt, und einen Anteil von 20 %, auf den keine Umsatzsteuer erhoben wird. Beide Beträge sowie der umsatzsteuerfreie Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind in Zeile 19 "Private Kfz-Nutzung" zu erfassen, die auf den Anteil von 80 % entfallende Umsatzsteuer dagegen in Zeile 16. Die auf Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallenden, anhand der Entfernungspauschale ermittelten abzugsfähigen Werbungskosten gehen in Zeile 85 ein;
  • die Fahrtenbuchmethode angewendet oder eine Aufteilung vorgenommen, dann geht der Nettowert in Zeile 19 und die darauf entfallende Umsatzsteuer in Zeile 16 ein. Die auf Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. anlässlich doppelter Haushaltsführung entfallenden Werbungskosten gehen wiederum in Zeile 85 ein.

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