Bei der Erfassung der Betriebseinnahmen sowie der Privatentnahmen in den Zeilen 14 sowie 18 bis 20 durch Nicht-Kleinunternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist darauf zu achten, dass lediglich Nettowerte ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wird in Zeile 16 gesondert erfasst.

Bei den Betriebseinnahmen wird in den Zeilen 14 und 15 zwischen umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen einerseits sowie umsatzsteuerfreien, nicht umsatzsteuerbaren und solchen Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, andererseits unterschieden. Zu Letzteren rechnen auch Zuschüsse und Hilfen aufgrund der Corona-Pandemie. Die Anleitung zu dem Vordruck erläutert zwar, welche Daten zu erfassen sind, trifft aber keine Aussagen zur Behandlung einkommensteuerfreier Betriebseinnahmen, z. B. von Investitionszulagen oder nach DBA steuerfreien Einnahmen. Derartige Einnahmen sind m. E. in Zeile 15 zu erfassen und durch korrespondierende Einträge in den Zeilen 90ff. zu "neutralisieren". Soweit der Vordruck letztgenannte Möglichkeit nicht vorsieht, sollten solche Einnahmen nicht erfasst, sondern in einer Anlage erläutert werden.

Anders als für frühere VZ fordert der Vordruck nicht mehr den gesonderten Ausweis von Kapitalerträgen als Teil der in Zeile 15 erfassten umsatzsteuerfreien Betriebseinnahmen. Kapitalerträge gehen daher in den Betriebseinnahmen laut Zeile 15 "unter". Dies gilt für alle Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG sowie solche nach dem InvStG, die wegen der Subsidiaritätsklausel in § 20 Abs. 8 EStG nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu den Gewinneinkünften rechnen. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass die anzurechnende Kapitalertragsteuer samt Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in der Anlage KAP-BET des Unternehmers erfasst werden.

Dies betrifft zunächst vor allem Zinsen auf betriebliche Konten und Geldanlagen, Verzugszinsen von Kunden sowie Erstattungszinsen nach § 233a AO. Auch dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Dividenden, die bei Einnahmen-Überschussrechnern infolge der Zeichnung von Anteilen an Genossenschaftsbanken häufig anzutreffen sind, gehen in voller Höhe in die Zeile 15 ein. Aufwendungen, die dem Teileinkünfteverfahren unterfallen, sind in Ermangelung einer eigenen Eintragungsmöglichkeit in Zeile 66 (Übrige unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben) zu erfassen.

Die im Hinblick auf das Teileinkünfteverfahren erforderliche Korrektur erfolgt über Zeile 106; aus diesem Grund scheidet m. E. auch ein Eintrag dieser Aufwendungen in Zeile 71 (Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben) aus. In der linken Spalte von Zeile 106 ist der Saldo der dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen und Ausgaben als Gesamtbetrag zu erfassen; der steuerlich nicht zu berücksichtigende Teil – also 40 % des Saldos – wird dann mit umgekehrtem Vorzeichen in die rechte Spalte übertragen.

 
Praxis-Beispiel

Teileinkünfteverfahren

Ein Einzelunternehmer bezieht eine Dividende von 50 EUR; in Zusammenhang hiermit stehen Ausgaben von 10 EUR. Dieser Sachverhalt ist im Formular isoliert betrachtet wie folgt abzubilden:

 
Zeile   EUR EUR
15 Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen   50
       
66 Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben   ./. 10
106 Bereits berücksichtigte Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren gilt 40 ./. 16
109 Steuerpflichtiger Gewinn   24

Bei der Veräußerung bzw. Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist in Zeile 18 der Nettoerlös bzw. der Teilwert anzusetzen. Es ist darauf zu achten, dass diese Beträge nicht doppelt, insbesondere nicht zusätzlich als Teil der umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen in Zeile 14 bzw. nicht zusätzlich als Teil der Sonstigen Sachentnahmen in Zeile 20, erfasst werden. Bei Entnahmen von Gegenständen, die nicht oder nur eingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, insbesondere bei Fahrzeugen, ist zu berücksichtigen, dass die Entnahme umsatzsteuerfrei bleiben oder eine Vorsteuerberichtigung erforderlich werden kann.

Bei der Ermittlung des Nutzungswerts für einen auch zu Privatfahrten eingesetzten Pkw ist – unabhängig davon, ob der Nutzungswert nach der 1 %- oder nach der Fahrtenbuchmethode berechnet wird – zu differenzieren zwischen dem der Umsatzsteuer unterliegenden, pauschalen 80 %igen bzw. tatsächlich vorsteuerbelasteten Teil und dem umsatzsteuerfrei bleibenden Teil des Nutzungswerts. In Zeile 19 sind beide Teile zu erfassen, die auf den umsatzsteuerpflichtigen Teil entfallende Umsatzsteuer geht in Zeile 16 ein.

 
Wichtig

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