Ein Teil der hier explizit aufgeführten Betriebsausgaben (Schuldzinsen, Vor- und Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) wurde bereits an anderer Stelle angesprochen. Bezüglich der restlichen Positionen ist darauf hinzuweisen, dass

  • in Zeile 49 als Telekommunikationskosten die Kosten für Telefon und Internet gesondert zu erfassen sind. Der Grund für diesen in den Erläuterungen zum Vordruck nicht angesprochenen Ausweis dürfte darin bestehen, dass sich die Finanzverwaltung verstärkt der korrekten Erfassung der privaten Telefonnutzung durch den Unternehmer (Zeile 20) widmen will. Da hierfür letztlich die Höhe der Telekommunikationskosten maßgebend ist, ist es sinnvoll, außerhalb der Buchführung gesonderte Aufzeichnungen zu den auf den Unternehmer und den auf Arbeitnehmer entfallenden Telekommunikationskosten zu führen. Dies gilt insbesondere bei steuerfreier Überlassung von Mobilfunkgeräten an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 45 EStG;
  • in Zeile 50 die Übernachtungs- und Reisenebenkosten des Unternehmers gesondert zu erfassen sind. Hierzu zählen z. B. Hotelkosten, aber auch Kosten für eine anlässlich einer längeren auswärtigen Tätigkeit vorübergehend gemietete Ferienwohnung. Unter Reisenebenkosten fallen z. B. Gebühren für Visa und ähnliche Dokumente, Kosten für die Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren aber auch von den Hotels berechnete Kosten für Telefon- und Internetkosten. Verpflegungsmehraufwendungen sind dagegen in Zeile 69, Kosten für die Nutzung sämtlicher öffentlicher Verkehrsmittel in Zeile 83, für die Nutzung des Privatfahrzeugs in Zeile 84 sowie für die Nutzung von Firmenfahrzeugen in Zeile 83 zu erfassen.
 
Wichtig

Kosten für Mietwagen

Nicht geregelt ist die Erfassung der Kosten für einen Mietwagen. Nachdem die Finanzverwaltung in Zeile 50 nur Übernachtungs- und Reisenebenkosten erfasst wissen will und sonst keine andere Zeile des Vordrucks vorgesehen ist, sind alle Kosten für einen Mietwagen des Unternehmers m. E. in Zeile 83 einzutragen. Üblicherweise werden derartige Kosten unter dem SKR 04 ohne Unterscheidung der Nutzung durch den Arbeitnehmer oder Unternehmer auf dem Konto 6595 (Fremdfahrzeugkosten) gebucht. Nachdem Reisekosten von Arbeitnehmern einschließlich Kosten für Mietwagen in Zeile 28 eingehen, die entsprechenden Kosten für Unternehmer aber in Zeile 83, ist eine Aufteilung außerhalb der Buchführung erforderlich.

  • in Zeile 51nur Fortbildungskosten, hierzu rechnen im Gegensatz zu früheren VZ nicht mehr die Kosten für Fachliteratur, denn diese sind ab VZ 2019 in Zeile 57 zu erfassen;
  • in Zeile 53 die Kosten für Miete bzw. Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter – ohne Kraftfahrzeuge – zu erfassen sind. Dieser Ausweis könnte vor dem Hintergrund der Hinzurechnung zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu sehen sein, auch wenn kaum davon auszugehen ist, dass Einnahmen-Überschussrechner den Freibetrag von 100.000 EUR nach § 8 Nr. 1 GewStG überschreiten werden. Hierunter fallen dennoch die typischen Zahlungen für gemietete bzw. geleaste Maschinen, Büroeinrichtung und EDV-Anlagen. Im letztgenannten Fall ist zu prüfen, ob die Mietverträge zwischen der Überlassung von Hardware und Software unterscheiden. Ist das der Fall, gehen die auf die Hardware entfallenden Zahlungen in Zeile 53, die auf die Software entfallenden Zahlungen – da meist Rechte bzw. Lizenzen betreffend – in Zeile 56 ein.
  • in Zeile 65 Abzugsbeträge für im VZ gebildete Rücklagen nach § 6b EStG bzw. R 6.6 EStR sowie Ausgleichsposten nach § 4g EStG aus Zeile 124 übertragen werden.

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