Die Betriebsausgaben (Zeilen 23 bis 88) sind im Wesentlichen nach Aufwandsarten gegliedert, allerdings wird dieses Prinzip vielfach, z. B. bei Abschreibungen, Grundstückskosten und Schuldzinsen, durchbrochen. Grundsätzlich sind auch Betriebsausgaben stets mit dem Nettobetrag anzusetzen. Etwas anderes gilt nur, so auch die Anleitung zu den Zeilen 23 bis 88 der Anlage EÜR, für Kleinunternehmer,[1] für pauschalierende Steuerpflichtige und für Steuerpflichtige, die, wie z. B. Ärzte oder Versicherungsvermittler, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Erzielt ein Einzelunternehmer sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen, sodass die Vorsteuer nach § 15 UStG nur zum Teil abziehbar ist, empfiehlt es sich, die Betriebsausgaben mit Nettobeträgen zu erfassen, den abziehbaren Teil der Vorsteuer in Zeile 63 einzutragen und die nichtabziehbare Vorsteuer in Zeile 66 zu berücksichtigen. Dann stimmen die abziehbaren Vorsteuerbeträge laut Anlage EÜR und Umsatzsteuererklärung im Regelfall überein.

Der Übungsleiter-Freibetrag von 2.400 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG, der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich von 720 EUR nach § 3 Nr. 26a EStG und der Freibetrag für ehrenamtliche Betreuer von 2.400 EUR nach § 3 Nr. 26b EStG sind – anders als für frühere VZ – nicht mehr als erste Position der Betriebsausgaben zu erfassen, sondern werden ab VZ 2019 erst bei der Ermittlung des Gewinns in den Zeilen 90ff. berücksichtigt. In Zeile 23 des Vordrucks sind daher nur noch Betriebsausgabenpauschalen für Journalisten, bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten[2] und Tagesmütter bzw. -väter einzutragen.

Unverändert gilt jedoch, dass sich die Freibeträge und ein anderweitiger Betriebsausgabenabzug nicht ausschließen. Dies trifft nur zu, wenn z. B. die Tätigkeit als "Übungsleiter" die einzige Tätigkeit ist. Wird der Übungsleiter-Freibetrag bzw. eine Betriebsausgaben-Pauschale geltend gemacht, scheidet nur der Abzug für durch die entsprechende Tätigkeit veranlassten Betriebsausgaben aus. Beim Zusammentreffen von Betriebsausgaben und z. B. Übungsleiter-Freibetrag sind in der Anlage EÜR zunächst sämtliche Betriebsausgaben in den betreffenden Zeilen anzusetzen; der nicht abzugsfähige Teil der Betriebsausgaben wird dann in Zeile 94 wieder dem Gewinn hinzugerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Zusammentreffen von Betriebsausgaben, Freibeträgen und Pauschalen

Ein selbstständig tätiger Architekt veröffentlicht gelegentlich Beiträge in Fachzeitschriften und nimmt einen Lehrauftrag an einer Fachhochschule wahr. Er kann für die schriftstellerische Nebentätigkeit 25 % der erzielten Betriebseinnahmen, maximal 614 EUR, als pauschale Betriebsausgaben geltend machen, außerdem den Übungsleiter-Freibetrag von 2.400 EUR für die Lehrtätigkeit. Anders als bei den Freibeträgen nach § 3 Nr. 26 und 26b EStG gilt insoweit kein Kumulierungsverbot.

Die Betriebsausgaben, die durch den "Hauptberuf Architekt" veranlasst sind, bleiben unverändert abzugsfähig. Die Zuordnung sämtlicher Betriebsausgaben zur Architektentätigkeit und die gleichzeitige Inanspruchnahme von Freibetrag und Betriebsausgaben-Pauschale sind unzulässig.[3]

Die Einnahmen aus den 3 Tätigkeiten rechnen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG und fließen m. E. insgesamt in eine Anlage EÜR ein. Insoweit kann m. E. nicht von 3 verschiedenen Betrieben ausgegangen werden, für die 3 separate Einnahmen-Überschussrechnungen zu erstellen wären.

Im Folgenden werden einzelne Gruppen von Betriebsausgaben aufgegriffen und dabei zu beachtende Besonderheiten erläutert.

[2] H 18.2 EStH 2017 "Betriebsausgabenpauschale".
[3] BFH, Urteil v. 10.6.2008, VIII R 76/05, BStBl 2008 II S. 937, BFH/NV 2008 S. 1732 zu einem selbstständig und nichtselbstständig tätigen Rechtsanwalt im Hinblick auf den Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.

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