Anschaffungskosten für einen Praxiswert liegen vor, wenn der Kaufpreis für den Erwerb der Praxis höher ist als die Summe der erworbenen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Unternehmens. Auszugehen ist von einer 3- bis 5-jährigen Nutzungsdauer bei Übernahme einer Einzelpraxis, bei Eintritt in eine Sozietät 6 – 10 Jahre.

Die kassenärztliche Zulassung stellt mangels selbständiger Verwertbarkeit kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Ein eigenständiges Wirtschaftsgut kommt nur dann in Betracht, wenn der Erwerber nur an der kassenärztlichen Zulassung interessiert ist und die Praxis z. B. an einem anderen Standort fortführen will.[1] Das gilt auch, wenn ein Überpreis gezahlt wird.[2] Ist jedoch ausnahmsweise nur die Vertragsarztzulassung Gegenstand des Kaufvertrags, so handelt es sich um ein selbständiges immaterielles nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.[3]

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