Betriebsausgaben können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachgewiesen werden,[1] auch wenn der Steuerpflichtige die Betriebseinnahmen und -ausgaben nicht aufzeichnen muss.[2]

 
Praxis-Tipp

Belege auf Thermopapier

Um die Lesbarkeit während der Aufbewahrungsfrist zu gewährleisten, können die auf Thermopapier erhaltenen Unterlagen kopiert oder unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 AO auf einem Datenträger, z. B. durch Einscannen, gespeichert werden. Die ursprünglich auf Thermopapier ausgedruckte Rechnung braucht dann nicht mehr aufbewahrt zu werden.[3]

[1] BFH, Urteil v. 1.12.1982, IV R 93 – 94/82.
[3] Parlamentarischer Staatssekretär Hartmut Koschyk, 8.10.2013, BT-Drucks. 17/14821 S. 19.

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