Zuflussbesonderheiten ergeben sich bei laufendem Arbeitslohn, der in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.[1] Arbeitslohn fließt nicht bereits durch die Einräumung eines Anspruchs gegen den Arbeitgeber zu, sondern erst durch dessen Erfüllung.[2]

 
Praxis-Tipp

Aufteilung von Vorauszahlungen

Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus sind vom Zahlenden auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.[3] Entsprechend ist der Empfänger der Einnahme nicht zur Sofortversteuerung des im Voraus erhaltenen Betrags verpflichtet, sondern er kann die Einnahmen auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.[4]

Bei Zufluss von Kapitalerträgen ergeben sich weitere Besonderheiten. Aktiendividenden sind bei Aufbewahrung in einem Depot mit Einlösung der Couponabschnitte durch die Depotbank zugeflossen, ansonsten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft die Mittel bei den Zahlstellen bereitstellt und die Gesellschafter zur Einreichung der Coupons aufgefordert hat.

Dem beherrschenden Gesellschafter oder Alleingesellschafter einer GmbH fließen die Gewinnanteile bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu[5], es sei denn, die Gesellschaft ist zahlungsunfähig.[6]

Die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft ist auch dann gegeben, wenn diese zwar mangels eigener Liquidität die von ihr zu erbringende Ausschüttung nicht leisten kann, sie sich als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH mit hoher Liquidität indes jederzeit bei dieser bedienen kann, um sich selbst die für ihre Ausschüttung erforerlichen Geldmittel zu verschaffen.[7]

Entsprechendes gilt für Darlehens­zinsen.[8] Der Gewinnauszahlungsanspruch wird mit dem Gewinnverteilungsbeschluss sofort fällig, es sei denn, die Satzung enthält bindende Regelungen über eine spätere Fälligkeit.

Zufluss kann auch vorliegen, wenn der Gesellschafter der GmbH seinen Gewinnanspruch als Darlehen zur Verfügung stellt (Novation).[9]

Bei einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung führt ein vor dem Laufzeitende erklärter Verzicht des Versicherungsnehmers auf vertraglich vereinbarte Teilauszahlungsansprüche allenfalls zu einer Stundung, nicht jedoch zu einem Zufluss im Wege der Novation.[10]

Zum Zuflus von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des Vertrags mit Festlegung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts hat der BFH mit Urteil vom 27.9.2016 Stellung genommen.[11]

Bei einer typisch stillen Beteiligung kann der Zufluss neben der Auszahlung des Gewinnanteils auch bewirkt werden durch

  • Gutschrift auf einem Verrechnungskonto des Gesellschafters;
  • Erhöhung der Vermögenseinlage;
  • Auffüllung des zuvor durch Verlustzurechnung geminderten Einlagekontos;
  • Renditen aus Gutschriften aus sog. "Schneeballsystemen" können zu Kapitaleinnahmen führen, wenn der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Renditen fähig gewesen wäre.[12]

Bei der Besteuerung von Arbeitslohn ergeben sich Besonderheiten hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts bei Wandelschuldverschreibungen und Wandeldarlehensverträgen.

Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Übertragung der Wandelschuldverschreibung begründet. Hier erfolgt der Zufluss des geldwerten Vorteils erst dann, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.[13]

Entsprechendes gilt bei der Gewährung eines Darlehens, das mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet ist. Auch hier erfolgt ein Zufluss erst dann, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.[14]

Eine verdeckte Einlage führt zu Arbeitslohn, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichtet, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in eine Bilanz hätte eingestellt werden müssen.[15]

Sperrklauseln und Verfallsklauseln hindern dagegen den Zufluss des geldwerten Vorteils durch Umwandlung des Optionsrechts in Aktien nicht.[16] Wird Arbeitnehmern auf Beteiligungskonten Beteiligungskapital gutgeschrieben, ist der Zufluss von Arbeitslohn bereits im Zeitpunkt der Gutschrift anzunehmen.[17]

Zur steuerlichen Behandlung von in einem Verlagsvertrag vereinbarten Vorschusszahlungen äußert sich der BFH im Urteil vom  2.8.2016.[18]

Zu den lohnsteuerlichen Folgender Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und Wechsel des Durchführungsweges nimmt die Verwaltung im  BMF-Schreiben v. 4.7.2017 Stellung.[19]

Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließen dem Arbeitnehmer nicht schon mit Er...

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