Rz. 60
Offene Einlagen sind alle Einlagen, die kraft Gesellschaftsrecht geleistet werden[1], wie Einzahlungen auf das Nennkapital, darüber hinausgehende Einzahlungen bei der Ausgabe von Anteilen (Aufgeld), Zuzahlungen der Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für die Anteile sowie andere Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten, § 272 Abs. 2 HGB,[2] sowie Zuführungen zur Kapitalrücklage.[3]
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