Rz. 57

Die Einlage ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen.[1] Hierdurch wird erreicht, dass im Privatvermögen gebildete stille Reserven bei Ausscheiden dieser Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen nicht noch einmal versteuert werden müssen.

Es sind aber höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten 3 Jahre angeschafft oder hergestellt worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG) oder ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist, an der der Steuerpflichtige i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG). Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.[2]

 

Rz. 58

Zeitlich ist die Einlage als tatsächlicher Vorgang in dem Zeitpunkt anzusetzen, in dem die Überführung in das Betriebsvermögen tatsächlich erfolgt; eine Rückwirkung ist nicht möglich.[3] Bei Einlage von Geld durch Banküberweisung ist die Gutschrift auf dem betrieblichen Konto erforderlich.[4] Bei Einlage eines privaten Grundstücks durch Bebauung kommen als Einlagezeitpunkt die Fertigung der Baupläne in Betracht,[5] die Errichtung des Gebäudes,[6] spätestens aber der Beginn der betrieblichen Nutzung.[7]

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