Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft ist, ebenso wie der Gewinn eines bilanzierenden Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft, für das Steuerrecht durch einen Vergleich des Reinvermögens an den Bilanzstichtagen zu ermitteln.[1] Hierbei ist das Betriebsvermögen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung anzusetzen, sofern das Steuerrecht nichts anderes bestimmt.[2]

Das Endvermögen der Gesellschaft kann durch Einlagen der Gesellschafter erhöht worden sein. Solche Einlagen müssen von dem sich ergebenden Vermögensunterschied abgesetzt werden.[3] Die steuerlichen Vorschriften über die Einlagen[4] sind also nicht nur auf Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften, sondern auch auf Kapitalgesellschaften anwendbar, obwohl der Einlegende und die Kapitalgesellschaft verschiedene Rechtsträger sind.

Im Fall der Kapitalgesellschaft gilt dies nicht nur für offene Einlagen, die bereits in der handelsrechtlichen Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind, sondern auch für verdeckte Einlagen, die den handelsrechtlichen Gewinn erhöht haben. Sie sind aufgrund der genannten Vorschrift[5] zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns ebenfalls abzusetzen.

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