Gegenstand einer Einlage kann grundsätzlich nur sein, was auch Bestandteil des Vermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG sein kann. Dazu zählen allein Wirtschaftsgüter, die in eine Bilanz aufgenommen werden können.[1] Nutzungen und Leistungen (z. B. Zinsvorteile, unentgeltliche Kraftfahrzeug-[2] oder Gebäudenutzung[3]) haben nicht die Eigenschaft von Wirtschaftsgütern, sodass sie nicht in das Betriebsvermögen eingelegt werden können.[4] Betriebsausgaben können indes in Höhe des insoweit entstandenen Aufwands geltend gemacht werden, wenn ihn der Steuerpflichtige selbst getragen hat (Aufwandseinlagen).[5] Die Aufwandseinlage dient bilanzrechtlich dazu, betrieblich veranlasste und damit als Betriebsausgaben abziehbare Aufwendungen im Zusammenhang z. B. mit der Nutzung betriebsfremden Vermögens auch im System des Bestandsvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG zu erfassen.

 
Hinweis

Aufwandseinlagen

Bei den sog. Aufwandseinlagen handelt es sich um betrieblich veranlasste Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass außerbetriebliche Wirtschaftsgüter für betriebliche Zwecke genutzt werden, z. B. Nutzung eines eigenen privaten Fahrzeugs für Betriebsfahrten, oder dadurch, dass außerbetriebliche Leistungen für betriebliche Zwecke in Anspruch genommen werden, z. B. wenn eine im Privathaushalt des Betriebsinhabers beschäftigte Hausgehilfin die Betriebsräume reinigt, ohne dass ihr aus betrieblichen Mitteln ein Entgelt gezahlt wird.

Der BFH[6] sieht diese Nutzungen und Leistungen nicht als Einlagen an. Die entsprechenden Aufwendungen mindern den betrieblichen Gewinn vielmehr unmittelbar als Betriebsausgaben.[7] Wurde z. B. ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug im Wirtschaftsjahr zu 25 % der gefahrenen Gesamtstrecke betrieblich genutzt, sind 25 % der insgesamt entstandenen Kfz-Aufwendungen (einschließlich der Fixkosten) als Betriebsausgaben abziehbar.

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