Außer Frage steht, dass Bargeld als Wirtschaftsgut zu qualifizieren ist. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, der "Bareinzahlungen" explizit unter den Begriff "Wirtschaftsgut" fasst. Bareinlagen bestehen in der Zuführung liquider Mittel, insbesondere von Bargeld und Bankguthaben.[1] Auch die Tilgung einer Betriebsschuld sowie die Begleichung von Betriebsausgaben mit privaten Mitteln sind Einlagen. Denn die hierdurch eintretende Mehrung des Betriebsvermögens ist außerbetrieblich verursacht.[2] Ebenso ist der Erlass einer Betriebsschuld aus privaten Gründen eine Einlage des Schuldners (des Betriebsinhabers), z. B. wenn eine dem Unternehmer nahestehende Person aus verwandtschaftlichen Gründen auf die Darlehensrückzahlung verzichtet.

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