OFD Erfurt, 22.12.1998, S 2253 A - 15 - St 323

Bezug: Erlaß des FinMin Thüringen vom 26.11.1998, S 2253 A - 2/98 - 203.1; OFD Erfurt vom 9.5.1995, S 2253 A - 03 - St 323; OFD Erfurt vom 22.10.1992, S 2253 A - 03 - St 32 (S) (entspricht BMF-Schreiben vom 23.7.1992, IV B 3 - S 2253 - 29/91, BStBl 1992 I S. 434)

Nach dem BFH-Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94 (BStBl 1998 II S. 771) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, daß Einkunftserzielungabsicht gegeben ist. Insoweit stimmt das BFH-Urteil mit den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 23.7.1992 (BStBl 1992 I S. 434, entspr. Bezugsverfügung OFD Erfurt vom 22.10.1992) überein (BMF-Schreiben vom 4.11.1998, BStBl 1998 I S. 1444).

In Ausnahmefällen – wie Mietkaufmodelle oder Bauherrenmodelle mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie (vgl. OFD Erfurt vom 4.9.1996, S 2253 a A - 02 - St 322; entspricht FinMin Mecklenburg-Vorpommern vom 1.8.1996, IV 300 - S 2253 a - 11/92), Ferienwohnungen oder anderen besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. z.B. Tz. IV.1 der Fortbildungsniederschrift für HSGL-ESt, übersandt mit Verfügung der OFD Erfurt vom 21.12.1998, S 2527 A - 03 - St 32) – muß jedoch weiterhin im Rahmen einer Prognose festgestellt werden, ob während der voraussichtlichen Vermögensnutzung ein Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erreichen ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind, abweichend von den anderslautenden Ausführungen des BFH im Urteil vorn 30.9.1997 (a.a.O.), Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen in eine solche Prognoserechnung mit einzubeziehen (BMF-Schreiben vom 4.11.1998, a.a.O.).

Beispiel:

Ein 1993 hergestelltes Gebäude wird 1997 wieder verkauft. Die Herstellungskosten betrugen 1 Mio DM. Aufgrund objektiver Beweisanzeichen konnte festgestellt werden, daß der Steuerpflichtige das Gebäude in der Absicht hergestellt hat die Steuervorteile in Anspruch zu nehmen und es kurze Zeit danach zu veräußern.

Mieteinnahmen 1993 – 1997 350.000 DM
./. Schuldzinsen 220.000 DM
./. lineare AfA (2 %) 100. 000 DM
./. sonstige Werbungskosten 27.000 DM
Totalüberschuß vor Sonderabschreibungen 3.000 DM
bei Berücksichtigung der Sonderabschreibungen nach dem FördG von 500.000 DM
Insgesamt: - 497.000 DM

Folge:

Aufgrund der Einbeziehung der Sonderabschreibungen liegt kein Totalüberschuß vor, es fehlt an der Einkunftserzielungsabsicht. Weder Mieteinnahmen noch die Aufwendungen einschließlich AfA sind steuerrechtlich zu berücksichtigen.

Soweit in meiner Bezugsverfügung OFD Erfurt vom 9.5.1995 im letzten Absatz die Auffassung vertreten wird, daß Sonderabschreibungen nicht bei der Ermittlung des Totalüberschusses einzubeziehen sind, wird daran nicht mehr festgehalten. Ich bitte deshalb, auf der Bezugsverfügung vom 9.5.1995 einen handschriftlichen Vermerk mit Hinweis auf diese Rundverfügung anzubringen.

Die geänderte Beurteilung ist für alle noch offenen Fälle zugrundezulegen.

 

Normenkette

EStG § 21

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