Begriff

Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt insgesamt 7 Einkunftsarten. Hierzu gehören die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte. Unter einer Einkunftsart ist die Zusammenfassung von Einkünften, die auf Gewinn oder Einnahmeüberschuss zielen, zu einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen. Die Einordnung zu einer Einkunftsart ist maßgeblich für die Berücksichtigung von Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 2 EStG und in den §§ 13, 13a, 14 und 14a EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), in den §§ 15, 16 und 17 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), in § 18 EStG (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit), in § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit), in § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen), in § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und in § 22 EStG mit § 23 EStG (Sonstige Einkünfte).

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