a) Ersatzbemessungsgrundlage

Wenn für die Ermittlung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung keine Anschaffungskosten vorliegen, ist nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG eine Ersatzbemessungsgrundlage in Höhe von 30 % des letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreises dem Steuerabzug zugrunde zu legen.[1]

In der Veranlagung ist der zutreffende fiktive Veräußerungsgewinn zu ermitteln und zu erklären.[2]

b) Thesaurierende Auslandsfonds und Zwischengewinne

Hinsichtlich des Kapitalertragsteuerabzugs ist bei der Veräußerung/Rückgabe von Alt-Anteilen zu beachten, dass neben dem steuerpflichtigen Anteil des Veräußerungsgewinns auch die Erträge nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 InvStG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung dem Steuerabzug unterliegen.[3]

Hierbei handelt es sich um

  • die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge aus thesaurierenden Auslandsfonds (Nr. 3) und
  • den Zwischengewinn auf den 31.12.2017 (Nr. 4).

Während der Ausweis und die Besteuerung des Zwischengewinns nur im Ausnahmefall in Betracht kommen und unproblematisch sein dürften, gilt es, den akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträgen Beachtung zu schenken.

Diese Problematik bestand auch schon nach der bis 2017 geltenden Rechtslage.

Bei thesaurierenden Fonds bestanden Unterschiede beim Kapitalertragsteuerabzug für inländische und ausländische Fonds. Nur für inländische Fonds erfolgte ein Kapitalertragsteuerabzug auf die ausschüttungsgleichen Erträge.[4] Die ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen Fonds waren daher immer im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärungspflichtig. Die Steuerbescheinigungen der Banken enthielten entsprechende Hinweise hierzu.

Bei der Rückgabe/Veräußerung von Alt-Anteilen ausländischer Thesaurierungsfonds[5] muss die inländische Bank für die ausschüttungsgleichen Erträge der Vergangenheit einen Steuerabzug vornehmen.[6]

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