Alle Erträge aus Investmentfonds, d. h. die Ausschüttungen, die Vorabpauschale und die Veräußerungsgewinne, unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug, wenn die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden.[1] Die Teilfreistellung wird beim Steuerabzug berücksichtigt.[2]

Für die Vorabpauschale zieht das inländische Kreditinstitut die Steuerabzugsbeträge von einem Konto des Anlegers ein, wobei das Institut einen vereinbarten Kontokorrentkredit in Anspruch nehmen darf, soweit Letzterem nicht vor Zufluss der Kapitalerträge widersprochen wurde. Erfolgte kein Steuerabzug, muss das Institut dies ihrem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen. Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.[3]

Viele thesaurierende Investmentfonds haben ihre Anlagebedingungen dahingehend umgestellt, dass ab 2018 mindestens Erträge in Höhe der Vorabpauschale ausgeschüttet werden. Somit erfolgt in diesen Fällen eine reine "cash-flow-Besteuerung".

 
Hinweis

Keine Erklärungspflicht für ausländische Thesaurierungsfonds mehr

Bis 2017 waren die Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds auch bei einem inländischen Depot jährlich gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Die Steuerbescheinigungen enthielten hierzu entsprechende Angaben. Durch den neuen Steuerabzug entfällt ab 2018 die Erklärungspflicht von Erträgen ausländischer Thesaurierungsfonds bei einem inländischen Wertpapierdepot, soweit das Institut die Steuerabzugsbeträge einbehalten hat.[4]

[4]

Zum Kapitalertragsteuerabzug und der Anrechnung der Abzugsbeträge bei Rückgabe ausländischer Thesaurierungsfonds, die vor 2018 erworben wurden, s. Abschnitt 9.2.6.

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