Einkünfte aus Investmentfonds (Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne[1]) gehören bei Privatanlegern ab 2018 zu den Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG und unterliegen somit auch der Abgeltungsteuer.

Als Ausgleich für die Vorbelastung der Einkünfte auf Fondsebene mit inländischen bzw. mit ausländischen Steuern werden die Einkünfte des Anlegers teilweise von der Einkommensteuer befreit.[2] Diese Teilfreistellung soll eine Doppelbelastung durch die Besteuerung des gleichen Ertrags sowohl auf der Fonds- als auch auf der Anlegerebene vermeiden. Es erfolgt eine pauschale Freistellung, wobei sich die Höhe der Steuerfreistellung nach dem Anlageschwerpunkt des Investmentfonds bestimmt. Hierbei wird generell auf die Anlagebedingungen des Investmentfonds abgestellt.

Für Privatanleger gelten folgende Freistellungssätze:

 
Aktienfonds (Kapitalbeteiligungsquote > 50 %) 30 %
Mischfonds (Kapitalbeteiligungsquote ≥ 25-50 %) 15 %
Immobilienfonds (Immobilienquote > 50 %) 60 %
Auslands-Immobilienfonds (Auslandsimmobilienquote > 50 %) 80 %
sonstige Investmentfonds keine

Die Einordnungskriterien ergeben sich aus § 2 InvStG. Das Anwendungsschreiben zum InvStG regelt in den Rz. 2.6–2.41 und 20.1 ff. Zweifelsfragen zur Teilfreistellung.[3]

 
Hinweis

Schlüsselung der Fondskategorien durch die Kreditwirtschaft

Die steuerlichen Merkmale für die Teilfreistellung werden aufgrund der Anlagebedingungen durch die Kreditwirtschaft gespeichert. Damit kann auch für den Kapitalertragsteuerabzug (für Privatanleger) eine Einordnung in die zutreffende Teilfreistellung erfolgen.

In Fällen, in denen die Anlagebedingungen diese Kriterien nicht hergeben, kann der Anleger die durchgehende Überschreitung der Anlagegrenzen in der Veranlagung nachweisen.[4]

 
Hinweis

Änderung des Teilfreistellungssatzes

§ 22 InvStG fingiert die Veräußerung von Investmentanteilen und regelt die Besteuerung des sich daraus ergebenden Veräußerungsgewinns, wenn sich der auf einen Investmentfonds anwendbare Teilfreistellungssatz ändert. Diese Regelung ist erforderlich, um den gleichen Teilfreistellungssatz auf die Veräußerungsgewinne, die Ausschüttungen und die Vorabpauschalen anwenden zu können.[5]

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