Ausnahmsweise ist der Versicherungsvertrag als "vermögensverwaltender Vertrag" einzustufen. Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart und kann der wirtschaftlich Berechtigte über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erträge bestimmen, handelt es sich um einen "vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag" i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG. Der Berechtigte kann über die Vermögensanlagen bestimmen, wenn der Vertrag ein Weisungsrecht gegenüber der Versicherungsgesellschaft vorsieht oder ein Vermögensverwalter, der vom Berechtigten beauftragt oder ausgewählt wurde, das Dispositionsrecht hat.

In diesem Fall sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen. Die Versteuerung als Lebensversicherungserträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1–4 EStG (und damit auch die hälftige Versteuerung der Erträge nach Satz 2) ist ausgeschlossen. Die Erträge werden transparent besteuert, d. h. vom Versicherungsunternehmen erzielte Zinsen werden beim Anleger jährlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, Aktienveräußerungsgewinne nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und Investmenterträge nach den Regelungen des InvStG angesetzt.

Diese Regelung gilt für Erträge, die dem Versicherungsunternehmen nach dem 31.12.2008 zufließen.[1] Einzelheiten hierzu regelt das BMF-Schreiben v. 1.10.2009.[2]

Die Möglichkeit des Berechtigten einer Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängt, aus mehreren standardisierten Anlagestrategien zu wählen, begründet allein keine mittelbare Dispositionsbefugnis i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG.[3]

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