Für Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden, besteht eine generelle Einkommensteuerpflicht.[1] Es wird nicht mehr auf die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen abgestellt. Der zu versteuernde Betrag ermittelt sich zukünftig aus der Differenz zwischen Ablaufleistung und den gezahlten Beiträgen.

Die Erträge müssen grundsätzlich in voller Höhe versteuert werden. Lediglich wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden, sind sie nur zur Hälfte bei der Einkommensteuer anzusetzen[2]; für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2011 gilt anstelle des 60. Lebensjahres das 62. Lebensjahr.[3] In diesen Fällen unterliegen die Erträge nicht dem Abgeltungssteuersatz, sondern der tariflichen ESt.[4]

Für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gelten entsprechende Regelungen, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird.

Weitere Unterscheidungen (wie z. B. die früheren Besonderheiten bei Versicherungen gegen Einmalbetrag, gebrauchten Versicherungen) sind in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht vorgesehen.

Beiträge für "Neuversicherungen" können nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden.

Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ergeben sich durch die Reform der Investmentbesteuerung ab dem VZ 2018 Neuerungen. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG sind bei diesen 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt. Hierdurch soll die steuerliche ­Vorbelastung bestimmter Erträge auf Ebene der Investmentfonds kompensiert werden. Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31.12.2004 und vor dem 1.1.2018 abgeschlossen wurden (Bestandsverträge), umfasst die Steuerfreistellung nur die Investmenterträge, die auf den Zeitraum nach dem 31.12.2017 entfallen. Die bis zum 31.12.2017 entstandenen Investmenterträge werden von der pauschalen Freistellung nicht erfasst. Einzelfragen zur Berechnung des steuerfreien Anteils enthält das BMF-Schreiben v. 29.9.2017.[5]

 
Hinweis

Abgrenzung von Alt- und Neuverträgen

Zur Frage, in welchen Fällen ein Vertrag nach der bis 2004 geltenden Rechtslage oder nach neuem Recht vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Die Finanzverwaltung hat in einer umfassenden Verwaltungsanweisung zur Besteuerung von Lebensversicherungserträgen nach der ab 2005 geltenden Rechtslage und zu Übergangsfragen Stellung genommen.[6] Änderungen eines bestehenden Vertrags können nach Rz. 67 dieses Schreibens steuerschädlich sein. Steuerunschädlich ist dagegen die Umstellung auf neue Versicherungstarife, bei denen der Sparanteil nicht mehr mit einem festen Rechnungszins verzinst wird. Garantiert wird nur die Rückzahlung der geleisteten Beiträge, sodass aufgrund der reduzierten Garantiesumme größere Teile der Beiträge für riskantere Anlagen (z. B. Aktien und Investmentfonds) verwendet werden können.[7]

 
Achtung

Steuerabzug und Kontrolle ausländischer Versicherungsverträge

Inländische Versicherungsunternehmen müssen auf ausgezahlte Kapitalerträge einen Steuerabzug vornehmen.[8]

Das gilt auch für ausländische Versicherungsunternehmen, wenn diese eine Zweigniederlassung im Inland unterhalten.[9] Wenn keine inländische Zweigniederlassung besteht, sind inländische Versicherungsvermittler verpflichtet, das BZSt zu informieren, wenn sie einen Versicherungsvertrag zwischen einer ausländischen Versicherungsgesellschaft und einem inländischen Versicherungsnehmer vermitteln.[10]

Weiterhin unterliegen rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge dem automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.[11]

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