Der Inhaber eines Genussrechts überlässt sein Kapital der Gesellschaft i. d. R. zeitlich befristet und erhält hierfür einen schuldrechtlichen Anspruch auf den vereinbarten Ertrag. Er hat – im Gegensatz zum Aktionär – kein Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, kein Stimmrecht o. Ä.
Bezüge aus Genussrechten gehören nur dann zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn mit ihnen auch das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist. Ist dies nicht der Fall, sind die Einnahmen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu fassen.[1]
Zur Abgrenzung zur stillen Gesellschaft und zu partiarischen Darlehen s. BMF, Schreiben v. 11.4.2023, IV C 6 – S 2133/19/10004 :002, BStBl 2023 I S. 672, Tz. III.
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