Wenn die Erträge aus Kapitallebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur hälftig angesetzt werden (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004 und bis zum 31.12.2011: mindestens 12 Jahre Laufzeit, Auszahlung der Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen; Vertragsabschluss nach dem 31.12.2011: mindestens 12 Jahre Laufzeit, Auszahlung der Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen), unterliegen diese dem normalen Einkommensteuertarif nach § 32a EStG. Hierdurch wird eine doppelte Förderung dieser Kapitalerträge vermieden.

Im Gegensatz zu den Regelungen in § 32d Abs. 2 Nr. 1 und 3 EStG ist bei Lebensversicherungserträgen kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten (z. B. Schuldzinsen) zulässig. Evtl. erlittene Verluste (z. B. bei fondsgebundenen Lebensversicherungen) sind jedoch mit anderen Einkünften verrechenbar, da § 20 Abs. 6 EStG ausdrücklich keine Anwendung findet. Eine gesonderte Verlustbescheinigung wird nicht ausgestellt.

Die Erträge sind (in voller Höhe) in der Zeile 30 der Anlage KAP 2023 einzutragen.

Ob die Erträge nur hälftig zu versteuern sind, ergibt sich bei inländischen Versicherungen aus der Steuerbescheinigung.

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