Abweichend von § 32a EStG – welcher den progressiven Einkommensteuertarif in der Bandbreite zwischen 0 und 45 % regelt – werden Kapitaleinkünfte nach einer eigenen Tarifvorschrift besteuert. Der Steuersatz auf Kapitaleinkünfte beträgt einheitlich 25 %.[1] Hinzu kommen der SolZ und ggf. die Kirchensteuer.

 
Hinweis

Solidaritätszuschlag

Die Erhöhung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag ab 2021 gelten nicht bei der Festsetzung der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG und im Steuerabzugsverfahren. Hier erfolgt nach wie vor die Festsetzung von Solidaritätszuschlag.[2]

Die Ermäßigung bei einer Doppelbelastung von Einkommen- und Erbschaftsteuer nach § 35b EStG ist nach Verwaltungsauffassung auf Kapitaleinkünfte, die mit dem Abgeltungstarif besteuert wurden, nicht anzuwenden.[3] Das BVerfG hält eine solche Doppelbelastung bei der Vererbung von Zinsansprüchen (vor Einführung der Abgeltungsteuer) nicht für verfassungswidrig.[4]

Die gem. § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer kann nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden.[5]

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