Ein außersteuerlicher Kontenabruf[1] ist nur noch durch die für die Verwaltung

zuständigen Behörden zulässig, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

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