Inländische Kreditinstitute müssen nach § 24c KWG Kontendaten bereitstellen, auf welche die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) anonym zugreifen kann. Dieser Zugriff ist auch den Finanzämtern möglich.

Die Finanzbehörde kann nach § 93 Abs. 7 AO im Einzelfall bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) folgende Bestandsdaten zu Konten- und Depotverbindungen abrufen:

  • Nummer eines (inländischen) Kontos oder eines Depots,
  • Tag der Errichtung und Tag der Auflösung des Kontos oder Depots,
  • Name und Geburtsdatum des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie
  • Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
 
Wichtig

Keine Konteneinsicht durch Kontenabrufverfahren

Kontobewegungen und Kontostände können auf diesem Weg nicht ermittelt werden.

Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO ist im gesamten Besteuerungsverfahren nach der AO, d. h. auch im Haftungsverfahren, Erhebungsverfahren, Rechtsbehelfsverfahren oder Vollstreckungsverfahren, möglich.

Ein Kontenabruf darf allerdings nur durchgeführt werden, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

Vor einem Abrufersuchen nach § 93 Abs. 7 oder Abs. 8 AO ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen. Dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Auch nach der Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Dies gilt nicht, wenn das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, weil z. B. ansonsten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wäre oder der Kontenabruf insbesondere wegen der Rechte Dritter geheim gehalten werden muss.[1]

Kontenabrufersuchen und deren Ergebnis müssen dokumentiert werden.[2]

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge