Kapitaleinnahmen werden regelmäßig durch Spareinlagen, Wertpapiere oder Termingeschäfte erzielt, welche auf Konten oder in Depots bei inländischen bzw. ausländischen Banken, Kreditinstituten und Finanzunternehmen verwaltet werden. In diesen Fällen ergeben sich die Kapitaleinnahmen und die hiermit zusammenhängenden Steuern und Veräußerungskosten aus den Unterlagen der Banken. Dies sind insbesondere

  • Steuerbescheinigungen (nur bei inländischen Instituten)
  • Zins-/Dividendengutschriften
  • Kauf-/Verkaufsabrechnungen von Wertpapieren,
  • Abrechnungen über Termingeschäfte u. Ä.
  • Erträgnisaufstellungen
  • ggf. Depotauszüge.

Im Zusammenhang mit der Umstellung der Investmentbesteuerung zum 1.1.2018 erhielten die Anleger weitere für die Besteuerung wichtige Unterlagen.[1]

Auch bei Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Instituten ergeben sich die Kapitaleinnahmen – mit Ausnahme der Steuerbescheinigungen und der besonderen Bescheinigungen zur Investmentsteuerreform – aus den o. g. Unterlagen.

 
Praxis-Tipp

Steuerbescheinigung mit Eintragungshilfen

Die Steuerbescheinigungen inländischer Kreditinstitute enthalten Hinweise auf die auszufüllenden Zeilen in der Anlage KAP.[2]

Für Kapitaleinnahmen aus Quellen, welche nicht durch die Bank verwaltet werden (z. B. Zinsen aus privaten Darlehen, Gewinnausschüttungen einer GmbH, Einnahmen aus stillen Gesellschaften oder Steuererstattungszinsen), ergeben sich Art und Höhe der Einnahmen aus entsprechend anderen Unterlagen (z. B. Abrechnungen oder Steuerbescheinigungen).

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