Der Kirchensteuerabzug erfolgt auf Grundlage eines automatisierten Abrufverfahrens gegenüber dem BZSt. Wenn die Kirchensteuer erhoben wurde, entfaltet auch dieser Steuerabzug abgeltende Wirkung.[1] Wurde im Steuerabzugsverfahren keine Kirchensteuer einbehalten, wird eine Veranlagung zur Kirchensteuer durchgeführt.

Dazu hat der Steuerpflichtige – so die Gesetzesfassung[2] – (nur) die einbehaltene Kapitalertragsteuer in der Zeile 37 der Anlage KAP 2023 zu erklären und die Steuerbescheinigung der Bank vorzulegen. Darüber hinaus ist in der Zeile 6 der Anlage KAP eine 1 einzutragen. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist allerdings nicht die einbehaltene Kapitalertragsteuer, sondern die um 1/4 der Kirchensteuer geminderte Steuer auf Kapitalerträge.[3] Zusätzlich sollte in diesen Fällen immer auch die Zeile 5 der Anlage KAP ausgefüllt werden, da die Minderung der Einkommensteuer grundsätzlich einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG voraussetzt.[4]

Insbesondere bei Gemeinschaftskonten ist kein Kirchensteuerabzug möglich, wenn es sich nicht um reine Ehegattenkonten bzw. Konten eingetragener Lebenspartnerschaften handelt.[5] Erfolgte kein Kirchensteuerabzug, wird die Kirchensteuer durch das Finanzamt festgesetzt.

Bei nicht ganzjähriger Kirchensteuerpflicht wird die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt gezwölftelt. Bei der Ermäßigung der Kapitalertragsteuer ist der gezwölftelte Kirchensteuersatz anzuwenden.[6]

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