Für die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen dürfte sich die Ausübung des Veranlagungswahlrechts kaum lohnen, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 18.700 EUR (bei Zusammenveranlagung 37.400 EUR) wird im VZ 2023 ein einkommensteuerlicher (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht. Zusätzlich ist die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag auf die tarifliche Einkommensteuer im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG einzubeziehen.
Bei einem Grenzsteuersatz unter 25 % dürfte sich der Antrag auf Günstigerprüfung regelmäßig "lohnen":
Vergleichsrechnung führt zu niedrigerer Steuer
Ein Anleger (ledig, konfessionslos) erzielt im Jahr 2023 nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags 3.000 EUR Kapitaleinkünfte. Die übrigen Einkünfte führen zu einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 12.000 EUR.
Gesonderter Tarif für Kapitaleinkünfte | Progressiver Tarif für alle Einkünfte | |
---|---|---|
EUR | EUR | |
ZvE "übrige Einkünfte" | 12.000 | 12.000 |
zzgl. Kapitaleinkünfte | – | 3.000 |
ZvE | 12.000 | 15.000 |
Einkommensteuer | 164,00 | 736,00 |
SolZ hierauf | 0,00 | 0,00 |
zzgl. fixe Steuer auf Kapitaleinkünfte | 750,00 | – |
SolZ hierauf | 41,25 | – |
Gesamtsteuer | 955,25 | 736,00 |
Der Ansatz der tariflichen Einkommensteuer auf alle Einkünfte (einschließlich der Kapitalerträge Grenzbelastung mit ESt: 22,01 %) ist im Ergebnis günstiger als die Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem Abgeltungsteuersatz und der übrigen Einkünfte nach dem tariflichen Einkommensteuersatz.
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