Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds waren bis zum Jahr 2017 – wie auch bei inländischen Thesaurierungsfonds – zum Geschäftsjahresende des Fonds zu besteuern.

Im Gegensatz zu Inlandsfonds wurde bis zum Jahr 2017 auf diese Erträge allerdings keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Daher waren die thesaurierten Erträge ausländischer Investmentfonds auch in Zeiten der Abgeltungsteuer selbst dann erklärungspflichtig, wenn diese bei einer inländischen Bank verwahrt wurden.[1]

Für laufende Erträge ab 2018 ergibt sich diese Erklärungspflicht aufgrund der Reform der Investmentbesteuerung nicht mehr.

Werden die Anteile an ausländischen Fonds veräußert, muss die inländische Bank für die bis 2017 als zugeflossen geltenden, nicht dem Steuerabzug unterlegenen ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalertragsteuer einbehalten. Im Ergebnis wird damit der Steuerabzug für die Erträge der Vergangenheit nachgeholt. In bestimmten Fällen erfolgt der Steuerabzug auf alle nach dem 31.12.1993 thesaurierten Erträge, und zwar unabhängig von der Besitzzeit des Anlegers. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG a. F.[2] Weitere Einzelfragen zur Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf diese Erträge enthält das BMF-Schreiben v. 17.12.2012.[3]

 
Praxis-Beispiel

Thesaurierende Auslandsfonds[4]

 
Steuerbescheinigung 2023 – Auszug –  
Höhe der Kapitalerträge 11.000 EUR
Zeile 7 Anlage KAP  

davon: Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (1) (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage KAP

(1) Die ausgewiesenen Gewinne sind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG steuerfrei, soweit die insgesamt ab dem 1.1.2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 EUR nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit kann nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
250 EUR
Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags 1.000 EUR
Zeile 16 oder 17 Anlage KAP  
Kapitalertragsteuer 2.500 EUR
Zeile 37 Anlage KAP  
Solidaritätszuschlag 137,50 EUR
Zeile 38 Anlage KAP  

Bei Veräußerung/Rückgabe von vor dem 1.1.2018 erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG):

Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 i. V. m. § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG
2.500 EUR
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)
 
Sachverhalt:
A besitzt seit 2008 einen ausländischen thesaurierenden Rentenfonds (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) und verwahrt diesen bei seiner inländischen Bank. Der Kaufpreis betrug 8.000 EUR. Zum 31.12.2017 ergab sich ein Rücknahmepreis von 12.000 EUR (Zwischengewinn 0 EUR).
Anfang 2023 veräußert er die Fondsanteile zu einem Verkaufspreis von 12.250 EUR. In den Jahren 2018-2022 hat er keine bestandsgeschützten Alt-Anteile veräußert.
A hat jährlich zum Geschäftsjahresende die ausschüttungsgleichen Erträge des Fonds zu versteuern.
2008 150 EUR
2009 200 EUR
2010 400 EUR
2011 460 EUR
2012 390 EUR
2013 400 EUR
2014 200 EUR
2015 100 EUR
2016 100 EUR
2017 100 EUR
Summe 2.500 EUR
 
Beim Verkauf behält die Bank auf die ausschüttungsgleichen Erträge der Jahre 2008 bis 2017 eine Kapitalertragsteuer von 25 % ein.

Die bescheinigten Kapitalerträge sind in der Zeile 7 der Anlage KAP um 2.500 EUR zu kürzen. Die auf die Erträge der Jahre 2008 bis 2017 entfallende Kapitalertragsteuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2023 angerechnet[5], wenn die Erträge in den Jahren 2008 bis 2017 bei der Einkommensteuerveranlagung erfasst sind.

Der Veräußerungsgewinn aus den Investmentanteilen, der auf die Zeit zwischen 2008 und dem 31.12.2017 entfällt, ist steuerfrei (Bestandsschutz nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 InvStG). Der auf die Wertveränderung vom 1.1.2018 bis zum Veräußerungszeitpunkt entfallende Veräußerungsgewinn unterliegt der Kapitalertragsteuer. Der Gewinn i. H. v. 250 EUR ist in den bescheinigten Kapitalerträgen (Zeile 7 der Anlage KAP) enthalten, wobei der hierauf entfallende Gewinn steuerfrei ist (Freibetrag nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG – Gesamtbetrag 100.000 EUR).

Es sind folgende Eintragungen in der Anlage KAP 2023 vorzunehmen:

  • Zeile 7: 11.000 EUR (mittlere Spalte), 8.500 EUR (rechte Spalte)
  • Zeile 10: 250 EUR (mittlere und rechte Spalte)
  • Weiterhin sind in der Zeile 16 der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag und den Zeilen 37 ff. die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge einzutragen.

Im Veranlagungsverfahren wird dann von folgenden Kapitaleinkünften ausgegangen:

 
  EUR
korrigierte Kapitalerträge 8.500
Freibetrag bestandsgeschützte Alt-Anteile -250
Sparer-Pauschbetrag -1.000
Kapitaleinkünfte (Abgeltungsteuersatz) 7.250

Damit beträgt die Steuer auf Kapitalerträge 1.812,50 EUR zzgl. SolZ i. H. v. 99,68 EUR. Die auf den Freibetrag für b...

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