Praxis-Beispiel

Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage[1]

 
Steuerbescheinigung 2023 – Auszug –  
Höhe der Kapitalerträge 11.000 EUR
Zeile 7 Anlage KAP  
Ersatzbemessungsgrundlage i. S. d. § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG 3.000 EUR
Enthalten in den bescheinigten Kapitalerträgen  
Zeile 11 Anlage KAP  
Höhe des in Anspruch genommenen ­Sparer-Pauschbetrags 1.000 EUR
Zeile 16 oder 17 Anlage KAP  
Kapitalertragsteuer 2.500 EUR
Zeile 37 Anlage KAP  
Solidaritätszuschlag 137,50 EUR
Zeile 38 Anlage KAP  

Sachverhalt:

M hatte im Jahr 2006 ein variabel verzinsliches Wertpapier (Floater) zum Kaufpreis von 9.500 EUR erworben. In 2023 veräußerte er diese zu einem Preis von 10.000 EUR. Er hatte in 2007 sein Depot von der A- zur B-Bank übertragen.

Die B-Bank musste beim Verkauf im Jahr 2023 die Ersatzbemessungsgrundlage (30 % des Verkaufspreises) anwenden und hierauf den Steuerabzug vornehmen (kein Bestandsschutz). Rechtsgrundlage für die Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage ist § 43a Abs. 2 EStG.[2]

Somit wurde der Veräußerungsvorgang mit einer ­Kapitalertragsteuer-Bemessungsgrundlage i. H. v. (10.000 EUR × 30 %) 3.000 EUR abgerechnet. Die Kapitalertragsteuer betrug (3.000 × 25 %) 750 EUR zzgl. SolZ.

Der "zutreffende" Kapitalertrag aus diesem Geschäft beträgt aber lediglich 500 EUR.[3]

Lösung:

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG wird die auf den Kapitalertrag von 2.500 EUR (3.000 EUR – 500 EUR) einbehaltene Steuer (KapSt 625 EUR, SolZ 34,38 EUR) erstattet. Hierzu muss die Steuerbescheinigung eingereicht und der Veräußerungsgewinn nachgewiesen werden (i. d. R. durch An- und Verkaufsbelege).

In den Zeilen 7-11 sind folgende Eintragungen in der Anlage KAP vorzunehmen:

 
Zeile  

Beträge lt.

Steuerbescheinigung(en)


EUR

korrigierte Beträge

(lt. gesonderter Aufstellung)

EUR
7 Kapitalerträge 11.000 8.500
11 In Zeile 7 enthaltene Ersatzbemessungs-grundlage

3.000


0

Darüber hinaus sind der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag (Zeile 16) sowie die Steuerabzugsbeträge (Zeilen 37 ff.) einzutragen.

Wenn bei Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. aufgrund von Verlusten aus anderen Kapitalanlagen) und auch keine weiteren positiven Kapitaleinkünfte vorliegen, werden die Verluste über den Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG nach § 20 Abs. 6 EStG festgestellt.[4]

 
Hinweis

Fiktive Veräußerungsgewinne bei Investmentfonds

Bei der Berechnung des fiktiven Veräußerungsgewinns im Rahmen der Investmentsteuerreform auf den 31.12.2017 kann es zum Ansatz einer Ersatzbemessungsgrundlage kommen. Diese wird bei tatsächlicher Veräußerung der Anteile in der Steuerbescheinigung ausgewiesen. Im Rahmen der Steuererklärung ist dann der zutreffende Veräußerungsgewinn zu ermitteln.[5]

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